TE OGH 1997/11/11 14Os107/97

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Novem- ber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Saban A***** wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Feber 1997, GZ 4 a Vr 9.092/96-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Novem- ber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Saban A***** wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Feber 1997, GZ 4 a römisch fünf r 9.092/96-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saban A***** des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saban A***** des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

A. am 22.August 1996 gemeinsam mit Monika M***** als Mittäterin durch den Transport von rund 550 Gramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge aus- und eingeführt sowie in Wien einen Teil davon in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25fache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte;A. am 22.August 1996 gemeinsam mit Monika M***** als Mittäterin durch den Transport von rund 550 Gramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge aus- und eingeführt sowie in Wien einen Teil davon in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte;

B. am 22.August 1996 in Wien und Berg durch Vorweisen eines slowakischen Reisepasses lautend auf Frantisek H*****, in dem sein Lichtbild eingefügt worden war, eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis von Tatsachen gebraucht.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus den Gründen der Z 3, 5 a (der Sache nach auch der Z 5) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3,, 5 a (der Sache nach auch der Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Zwar liegt in dem von der Verfahrensrüge (Z 3) geltend gemachten Unterbleiben einer neuerlichen Beeidigung der in diesem Kalenderjahr noch nicht beeidigten Schöffinnen Ilse T***** und Michaela Z***** in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 12. Feber 1997 (S 298) ein Verstoß gegen § 240 a StPO. Die beiden wurden jedoch - wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten (§ 285 f StPO) Bericht des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 21. Oktober 1997 ergibt - zu Beginn dieser Hauptverhandlung an den im Vorjahr in der Hauptverhandlung vom 2.Oktober 1996 (S 170) geleisteten Schöffeneid erinnert. Demzufolge ist aber nach Lage des Falles auszuschließen, daß sie ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, nicht nachgekommen wären (Mayerhofer StPO4 § 240 a E 8 b), und es ist also unzweifelhaft erkennbar, daß die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Zwar liegt in dem von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) geltend gemachten Unterbleiben einer neuerlichen Beeidigung der in diesem Kalenderjahr noch nicht beeidigten Schöffinnen Ilse T***** und Michaela Z***** in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 12. Feber 1997 (S 298) ein Verstoß gegen Paragraph 240, a StPO. Die beiden wurden jedoch - wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten (Paragraph 285, f StPO) Bericht des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 21. Oktober 1997 ergibt - zu Beginn dieser Hauptverhandlung an den im Vorjahr in der Hauptverhandlung vom 2.Oktober 1996 (S 170) geleisteten Schöffeneid erinnert. Demzufolge ist aber nach Lage des Falles auszuschließen, daß sie ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, nicht nachgekommen wären (Mayerhofer StPO4 Paragraph 240, a E 8 b), und es ist also unzweifelhaft erkennbar, daß die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Ferner rügt der Beschwerdeführer (Z 3) zu Unrecht, daß es der Vorsitzende entgegen der Vorschrift des § 250 Abs 1 StPO unterlassen habe, den Angeklagten, den er vorübergehend aus dem Sitzungssaal hatte abtreten lassen, nach seiner Wiedereinführung über das in seiner Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis zu setzen. Mit Rücksicht auf die Neudurchführung der Verhandlung gemäß nach § 276 a StPO am 12. Feber 1997 (ON 46) ist der Beschwerdeeinwand, der sich auf den früheren Hauptverhandlungstermin vom 2.Oktober 1996 bezieht, gar nicht mehr aktuell. Im übrigen wurde nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 12.Feber 1997 (S 303) der gesamte Akteninhalt, also auch das Protokoll über die Hauptver- handlung vom 2. Oktober 1996, einverständlich verlesen, sodaß auf diese Weise der Angeklagte über das zum früheren Termin in seiner Abwesenheit Vorgefallene jedenfalls zumindest noch vor Schluß des Beweisverfahrens (§ 250 Abs 2 StPO) informiert worden ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 250 E 8).Ferner rügt der Beschwerdeführer (Ziffer 3,) zu Unrecht, daß es der Vorsitzende entgegen der Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins, StPO unterlassen habe, den Angeklagten, den er vorübergehend aus dem Sitzungssaal hatte abtreten lassen, nach seiner Wiedereinführung über das in seiner Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis zu setzen. Mit Rücksicht auf die Neudurchführung der Verhandlung gemäß nach Paragraph 276, a StPO am 12. Feber 1997 (ON 46) ist der Beschwerdeeinwand, der sich auf den früheren Hauptverhandlungstermin vom 2.Oktober 1996 bezieht, gar nicht mehr aktuell. Im übrigen wurde nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 12.Feber 1997 (S 303) der gesamte Akteninhalt, also auch das Protokoll über die Hauptver- handlung vom 2. Oktober 1996, einverständlich verlesen, sodaß auf diese Weise der Angeklagte über das zum früheren Termin in seiner Abwesenheit Vorgefallene jedenfalls zumindest noch vor Schluß des Beweisverfahrens (Paragraph 250, Absatz 2, StPO) informiert worden ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 8).

Die Beschwerde versagt aber auch bezüglich des Hauptverhandlungstermins vom 12.Feber 1997. Nach § 250 StPO sind nämlich dem in die Hauptverhandlung zurück- gekehrten Angeklagten nicht alle Angaben zu wiederholen, die während seiner Abwesenheit gemacht wurden, sondern nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen (Mayerhofer StPO4 § 250 E 5). Diesem gesetzlichen Erfordernis hat der Vorsitzende jedoch durch den Hinweis, daß die in Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommene damalige Mitangeklagte Monika M***** angegeben habe, der Beschwerdeführer habe von den 70 Gramm Heroin, nicht aber von den 500 Gramm Heroin gewußt (S 302 f; vgl dazu auch die diesbezügliche frühere Verantwortung M*****s insbes S 168, 173 f, 299), ausreichend Rechnung getragen.Die Beschwerde versagt aber auch bezüglich des Hauptverhandlungstermins vom 12.Feber 1997. Nach Paragraph 250, StPO sind nämlich dem in die Hauptverhandlung zurück- gekehrten Angeklagten nicht alle Angaben zu wiederholen, die während seiner Abwesenheit gemacht wurden, sondern nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 5). Diesem gesetzlichen Erfordernis hat der Vorsitzende jedoch durch den Hinweis, daß die in Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommene damalige Mitangeklagte Monika M***** angegeben habe, der Beschwerdeführer habe von den 70 Gramm Heroin, nicht aber von den 500 Gramm Heroin gewußt (S 302 f; vergleiche dazu auch die diesbezügliche frühere Verantwortung M*****s insbes S 168, 173 f, 299), ausreichend Rechnung getragen.

Betreffend die Darstellung der Polizeianzeige über die Angaben der Kinder der M***** (S 9; US 8), macht die Beschwerde weder eine Verletzung des § 252 StPO (Z 3) noch die Unzulässigkeit der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO; Z 5) mit der von der Prozeßordnung geforderten Bestimmtheit (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) geltend.Betreffend die Darstellung der Polizeianzeige über die Angaben der Kinder der M***** (S 9; US 8), macht die Beschwerde weder eine Verletzung des Paragraph 252, StPO (Ziffer 3,) noch die Unzulässigkeit der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; Ziffer 5,) mit der von der Prozeßordnung geforderten Bestimmtheit (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO) geltend.

Schließlich eignen sich auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - vor allem angesichts des Umstandes, daß die in ihrem Verfahren im wesentlichen geständige seinerzeitige Mitangeklagte Monika M***** den Beschwerdeführer vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter umfassend und schließlich in der letzten Hauptverhandlung immerhin teilweise belastet hatte - nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken.Schließlich eignen sich auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - vor allem angesichts des Umstandes, daß die in ihrem Verfahren im wesentlichen geständige seinerzeitige Mitangeklagte Monika M***** den Beschwerdeführer vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter umfassend und schließlich in der letzten Hauptverhandlung immerhin teilweise belastet hatte - nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48323 14D01077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00107.97.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0140OS00107_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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