TE OGH 1998/11/26 15Os147/98

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 147/98-1 und 3 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 21. August und 3. September 1998 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 1998, GZ 15 Os 1/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 147/98-1 und 3 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 21. August und 3. September 1998 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 1998, GZ 15 Os 1/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (auch als "Einspruch" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 1998, GZ 15 Os 1/98-6, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 1998, GZ 15 Os 1/98-6, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins,, 92 Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.

Was das übrige Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat, somit ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten kann. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf derartige Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen war.Was das übrige Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat, somit ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten kann. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf derartige Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen war.

Anmerkung

E52408 15D01478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00147.98.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0150OS00147_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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