TE OGH 1997/10/9 15Os149/97

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 2 BE 589/96 anhängigen Strafvollzugssache des Ferdinand S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 7.August 1997, AZ 10 Bs 330/97, nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 2 BE 589/96 anhängigen Strafvollzugssache des Ferdinand S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 7.August 1997, AZ 10 Bs 330/97, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den angefochtenen, vom Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten, oben bezeichneten Beschluß ist kein weiterer Rechtszug zulässig (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 172/95 uvam), weshalb die als "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz 10 Bs 300/97 und insbesondere gegen den Richtern Dr.G*****" bezeichnete Beschwerde des Strafgefangenen S***** als unzulässig zurückzuweisen war.Gegen den angefochtenen, vom Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten, oben bezeichneten Beschluß ist kein weiterer Rechtszug zulässig (Paragraphen 15,, 16 StPO; 15 Os 172/95 uvam), weshalb die als "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz 10 Bs 300/97 und insbesondere gegen den Richtern Dr.G*****" bezeichnete Beschwerde des Strafgefangenen S***** als unzulässig zurückzuweisen war.

Auf das dem Beschwerdeführer bereits am 2.Oktober 1997 zugegangene Prüfungsergebnis der Generalprokuratur vom 29.September 1997, wonach diese keinen Anlaß für eine ihr gemäß § 33 Abs 2 StPO zustehende Amtshandlung gefunden hat, wird hingewiesen.Auf das dem Beschwerdeführer bereits am 2.Oktober 1997 zugegangene Prüfungsergebnis der Generalprokuratur vom 29.September 1997, wonach diese keinen Anlaß für eine ihr gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zustehende Amtshandlung gefunden hat, wird hingewiesen.

Anmerkung

E47903 15D01497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00149.97.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19971009_OGH0002_0150OS00149_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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