Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Reinhard H***** und einen weiteren Verdächtigen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 253 Ur 12/02z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Robert S***** gegen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2002, GZ Rk 68/02-5, sowie des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29. März 2002, GZ 17 Bs 61/02-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Reinhard H***** und einen weiteren Verdächtigen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 253 Ur 12/02z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Robert S***** gegen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2002, GZ Rk 68/02-5, sowie des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29. März 2002, GZ 17 Bs 61/02-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Gerichtshof zweiter Instanz die Beschwerde des Robert S***** gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes erster Instanz mit der wesentlichen Begründung zurück, gegen die Abweisung des Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung durch die Ratskammer sehe die Strafprozessordnung (§§ 49 Abs 2 Z 2, 113 Abs 4 StPO) ein Rechtsmittel nicht vor.Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Gerichtshof zweiter Instanz die Beschwerde des Robert S***** gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes erster Instanz mit der wesentlichen Begründung zurück, gegen die Abweisung des Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung durch die Ratskammer sehe die Strafprozessordnung (Paragraphen 49, Absatz 2, Ziffer 2,, 113 Absatz 4, StPO) ein Rechtsmittel nicht vor.
In einer als "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" bezeichneten Eingabe an das Oberlandesgericht Wien erhob der Subsidiarankläger der Sache nach Beschwerde gegen die Beschlüsse der ersten und zweiten Instanz. Der Gerichtshof zweiter Instanz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 15 StPO; 15 Os 153/01 uam).Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraphen 15,, 15 StPO; 15 Os 153/01 uam).
Anmerkung
E65644 15Os53.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00053.02.0523.000Dokumentnummer
JJT_20020523_OGH0002_0150OS00053_0200000_000