Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Peter B***** wegen Unterbrechung von Freiheitsstrafen nach § 99 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Mai 2001, GZ 24 Bs 122/01 (= ON 7 im Verfahren AZ 39 Ns 32/01 des Landesgerichtes Krems an der (Donau) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Peter B***** wegen Unterbrechung von Freiheitsstrafen nach Paragraph 99, StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Mai 2001, GZ 24 Bs 122/01 (= ON 7 im Verfahren AZ 39 Ns 32/01 des Landesgerichtes Krems an der (Donau) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Peter B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 6. April 2001, GZ 39 Ns 32/01-4, mit dem dessen Antrag auf Unterbrechung mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 99 Abs 1 StVG abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Peter B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 6. April 2001, GZ 39 Ns 32/01-4, mit dem dessen Antrag auf Unterbrechung mehrerer Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVG abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 3).
Anmerkung
E63183 14D00951European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00095.01.0904.000Dokumentnummer
JJT_20010904_OGH0002_0140OS00095_0100000_000