Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens nach § 12 SGG über den "Einspruch" des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.Februar 1997, AZ 18 Bs 10/97, sowie über den "Einspruch" des Verurteilten gegen die Strafantrittsaufforderung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG über den "Einspruch" des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.Februar 1997, AZ 18 Bs 10/97, sowie über den "Einspruch" des Verurteilten gegen die Strafantrittsaufforderung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die im Verfahren 6 c Vr 1999/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobenen "Einsprüche" gegenDie im Verfahren 6 c römisch fünf r 1999/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobenen "Einsprüche" gegen
1. das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 1997, AZ 18 Bs 10/97, und
2. die Aufforderung zum Strafantritt
werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Verurteilte erhob gegen die im Spruch genannten Entscheidungen in einem Schriftsatz "Einsprüche". Den Gesetzen sind jedoch Rechtsmittel gegen Entscheidung von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe § 7 Abs 2 StVG) fremd.Der Verurteilte erhob gegen die im Spruch genannten Entscheidungen in einem Schriftsatz "Einsprüche". Den Gesetzen sind jedoch Rechtsmittel gegen Entscheidung von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe Paragraph 7, Absatz 2, StVG) fremd.
Die Einsprüche waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E46062 13D00697European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00069.97.0507.000Dokumentnummer
JJT_19970507_OGH0002_0130OS00069_9700000_000