TE OGH 2000/2/15 11Os126/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärtin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1999, GZ 11 Os 69/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärtin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1999, GZ 11 Os 69/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (auch als Einspruchsanmeldung und Berufung bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1999 als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Artikel 18, Absatz eins,, 92 Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1999 als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E57112 11D01269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00126.99.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0110OS00126_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten