Norm
StPO §16 ARechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 16 StPO über alle in dieser für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht beziehungsweise eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105867Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008