Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Muhittin P***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13.März 1996, GZ 20 Bs 85/96-3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) entschieden hat, gehören nicht dazu.Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung (Paragraph 46, Absatz 2, StGB) entschieden hat, gehören nicht dazu.
Anmerkung
E47748 13D01547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00154.97.1008.000Dokumentnummer
JJT_19971008_OGH0002_0130OS00154_9700000_000