TE OGH 1997/10/8 13Os154/97

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Muhittin P***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13.März 1996, GZ 20 Bs 85/96-3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.

Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) entschieden hat, gehören nicht dazu.Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung (Paragraph 46, Absatz 2, StGB) entschieden hat, gehören nicht dazu.

Anmerkung

E47748 13D01547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00154.97.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19971008_OGH0002_0130OS00154_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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