Norm
StPO §15Rechtssatz
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht in Ausübung des ihm gemäß § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes entschieden hat, gehören nicht dazu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107057Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008