TE OGH 2000/12/12 14Os141/00

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 31. Oktober 2000, AZ 6 Bs 372/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 31. Oktober 2000, AZ 6 Bs 372/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten Arnold M***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2000, GZ 22 Vr 2.521/95-401, mit welchem sein Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Verfahrenshilfe nach § 41 Abs 2 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Akteneinsicht und Bestellung eines Sachverständigen (nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens) richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten Arnold M***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2000, GZ 22 römisch fünf r 2.521/95-401, mit welchem sein Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Verfahrenshilfe nach Paragraph 41, Absatz 2, StGB abgewiesen worden war, nicht Folge. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Akteneinsicht und Bestellung eines Sachverständigen (nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens) richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 3).

Anmerkung

E60308 14D01410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00141..1212.000

Dokumentnummer

JJT_20001212_OGH0002_0140OS00141_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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