Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Susanne P*****, geboren am 17.Dezember 1982, und der mj. Catharina-Maria P*****, geboren am 30.September 1984, ***** infolge eines unbenannten, als Rekurs aufzufassenden Rechtsmittels der Ing.Chris Elisabeth P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. August 1997, GZ 43 Fs 29/97k, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag der nunmehrigen Rechtmittelwerberin mit der Begründung ab, daß ersteres die im Antrag genannte Verfahrenshandlung längst gesetzt habe. Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (4 Fs 501/91; 4 Ob 558/95).Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag der nunmehrigen Rechtmittelwerberin mit der Begründung ab, daß ersteres die im Antrag genannte Verfahrenshandlung längst gesetzt habe. Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar (4 Fs 501/91; 4 Ob 558/95).
Das auf Nichtigkeit gestützte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches richtigerweise dem Obersten Gerichtshof und nicht dem angerufenen Oberlandesgericht vorgelegt wurde, weil es sich beim Fristsetzungsantrag um einen prozessualen Rechtsbehelf (Fasching LB2 Rz 2.100/1) handelt, über den vom übergeordneten Gerichtshof zu entscheiden ist, sodaß als Rechtsmittelinstanz nach dem System der Zivilverfahrensgesetze(§§ 507, 519, 526 ZPO und noch deutlicher § 14 AußStrG) nur der Oberste Gerichtshof in Betracht kommt, war daher als unzulässig zurückzuweisen.Das auf Nichtigkeit gestützte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches richtigerweise dem Obersten Gerichtshof und nicht dem angerufenen Oberlandesgericht vorgelegt wurde, weil es sich beim Fristsetzungsantrag um einen prozessualen Rechtsbehelf (Fasching LB2 Rz 2.100/1) handelt, über den vom übergeordneten Gerichtshof zu entscheiden ist, sodaß als Rechtsmittelinstanz nach dem System der Zivilverfahrensgesetze(Paragraphen 507,, 519, 526 ZPO und noch deutlicher Paragraph 14, AußStrG) nur der Oberste Gerichtshof in Betracht kommt, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E47289 03A02797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00279.97V.0917.000Dokumentnummer
JJT_19970917_OGH0002_0030OB00279_97V0000_000