Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach § 3 g VG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 3.098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6.August 1997, AZ 9 Bs 95/97 (= ON 54), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g VG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 3.098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6.August 1997, AZ 9 Bs 95/97 (= ON 54), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der Voruntersuchung entschieden hat (§ 92 Abs 3 zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der Voruntersuchung entschieden hat (Paragraph 92, Absatz 3, zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu.
Anmerkung
E47761 14D01367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00136.97.1007.000Dokumentnummer
JJT_19971007_OGH0002_0140OS00136_9700000_000