TE OGH 1993/3/31 9ObA55/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Hoppi und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Harald B*****,Arbeiter„ vertreten durch Dr.Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die Beklagte Maria R*****, Kauffrau„ vertreten durch Dr.Eduard Saxinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen S 168.646,-- brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1992, GZ 13 Ra 63/92-12, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.März 1992, GZ 24 Cga 169/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154,-- (darin S 1.359,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte habe die Entlassung verspätet ausgesprochen, so daß ihr Entlassungsrecht erloschen sei, ist entgegenzuhalten, daß er diesen Einwand, obwohl er anwaltlich vertreten war, in erster Instanz nicht erhoben hat. Er brachte lediglich vor, daß die Entlassung ohne wichtigen Grund erfolgt sei, da er mit der Beklagten eine Urlaubsvereinbarung getroffen habe. Diese Behauptung konnte er nicht beweisen.

Abgesehen davon erschien der Kläger fünf Arbeitstage hindurch ungerechtfertigt nicht zur Arbeit, obwohl er gebraucht worden wäre. Dieses Verhalten begründet objektiv die dem Entlassungstatbestand immanente Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gab die Beklagte subjektiv nicht zu erkennen, daß sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dennoch als zumutbar erachte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 37 f). Die Beklagte forderte den Kläger vielmehr schriftlich auf, sich spätestens bis 19.August 1991 zu melden und sein Verhalten aufzuklären, widrigenfalls angenommen werden müßte, daß er vorzeitig ausgetreten sei. Dem Kläger wurde damit lediglich die Gelegenheit eingeräumt, sein Fernbleiben (allenfalls Arbeitsverhinderung durch Krankheit) nachträglich zu rechtfertigen (SZ 52/139 ua). Da der Kläger aber auch am 19.August 1991 nicht zur Arbeit erschien und sein Fernbleiben nicht rechtfertigte, war das Entlassungsrecht der Beklagten zumindest für diese neuerliche Abwesenheit weder verwirkt noch verfristet (Arb 7960; DRdA 1988/14 ua). Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00055.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_009OBA00055_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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