RS OGH 1993/2/24 9ObA27/93 (9ObA28/93), 8ObA196/01h, 9ObA246/01v, 8ObA207/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

AngG §27 A4
GewO 1859 §82
ZPO §226 IIIB. ZPO §405 C

Rechtssatz

Das Verlangen nach einer Präzisierung des zur Entlassung führenden Sachverhalts darf bei einer nicht qualifiziert vertretenen Partei nicht überspannt werden. Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozeß zur Begründung der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 27/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 27/93
    Veröff: SozArb 1994 H1,13
  • 8 ObA 196/01h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 196/01h
    nur: Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozeß zur Begründung der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein. (T1)
  • 9 ObA 246/01v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 246/01v
    nur T1
  • 8 ObA 207/02b
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 207/02b
    Auch; nur T1

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkretisierung, Verfahren, Bindung, Vorbringen, Begehren, Klagebegehren, Hilfsarbeiter, Rechtsgrund, Klagsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028983

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00027_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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