Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Vertrauenswürdigkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erkrankung, Verzögerung, Besserung, Erholung, Verschleppung, Pflicht, Verletzung, Vertrauensverwirkung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029337Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022