RS OGH 1993/6/9 9ObA118/93, 9ObA49/94

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

AngG §27 E4e

Rechtssatz

Unter Beharrlichkeit ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Arbeitsverweigerung zum Ausdruck kommenden Willens zu verstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverweigerung, Verweigerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029659

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00118_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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