Norm
AngG §27 E4eRechtssatz
Unter Beharrlichkeit ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Arbeitsverweigerung zum Ausdruck kommenden Willens zu verstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverweigerung, Verweigerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029659Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00118_9300000_001