RS OGH 1993/9/8 9ObA213/93

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund kann durch Zeitablauf so viel an Bedeutung verloren haben, daß er eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr unzumutbar macht, auch wenn der Dienstgeber keine Kenntnis vom Entlassungsgrund hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, Unzumutbarkeit, Weiterbeschäftigung, Fortbeschäftigung, Zumutbarkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Arbeitsverhältnis, Verfristung, Verspätung, Verlust, Untergang, Entlassungsrecht, Zeitpunkt, Erklärung, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029243

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBA00213_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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