Norm
AngG §27 C1Rechtssatz
Der Entlassungsgrund kann durch Zeitablauf so viel an Bedeutung verloren haben, daß er eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr unzumutbar macht, auch wenn der Dienstgeber keine Kenntnis vom Entlassungsgrund hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, Unzumutbarkeit, Weiterbeschäftigung, Fortbeschäftigung, Zumutbarkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Arbeitsverhältnis, Verfristung, Verspätung, Verlust, Untergang, Entlassungsrecht, Zeitpunkt, Erklärung, AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029243Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBA00213_9300000_002