Norm
AngG §27 Z1 Fall3 E1cRechtssatz
Nicht jede Unwahrheit zieht eine Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Bejaht der Arbeitnehmer fälschlicherweise eine telefonische Anfrage des Arbeitgebers, ob er einen Verkehrsunfall erlitten habe, relativiert aber seine Erklärung dadurch, daß er wiederholt sagt, er könne am Telefon "nicht frei antworten bzw frei sprechen" und betrifft die Anhaltung im Ausland seine mit dienstlichen Belangen nicht in Beziehung stehende Nebenbeschäftigung, die er auf diese Weise hätte preisgeben müssen, so ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lüge, Verheimlichen, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029762Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00015_9300000_002