RS OGH 1992/9/30 9ObA186/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Die einmalige Weigerung eines Berufsfußballers (Tormannes), die Anweisung des Trainers bei einem Trainingsspiel zu befolgen ist nicht als "beharrlich" im Sinne sowohl des § 82 lit f GewO (zweiter Tatbestand: beharrliche Pflichtenvernachlässigung) als auch des § 27 Z 4 AngG (zweiter Tatbestand: beharrliche Dienstverweigerung) anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverweigerung, Weigerung, Verweigerung, Anordnung, Weisung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Sportler, Fußball, Profifußballer, Nichtfügen, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029681

Dokumentnummer

JJR_19920930_OGH0002_009OBA00186_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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