TE OGH 1992/7/8 9ObA125/92

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger und Paul Binder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, Angestellte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwältinnen *****, wider die beklagte Partei Dr.W***** S*****, Steuerberater, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 36.538 brutto, abzüglich S 9.278,35 netto, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1992, GZ 34 Ra 118/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Jänner 1991, GZ 4 Cga 1528/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin war ab 15.September 1988 beim Beklagten, einem Steuerberater, als Angestellte beschäftigt. Sie verrichtete ihre Tätigkeit vor allem im Sitzen. Ab 5.Februar 1990 blieb die Klägerin der Arbeit fern und legte eine ärztliche Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vom 5.Februar bis 19.Februar 1990 vor. Der Klägerin wurden physiko-therapeutische Behandlungen verschrieben. Laut ärztlicher Bestätigung vom 28.Februar 1990 war während des Krankenstandes keine Bettruhe erforderlich und ein Ausgang zur physikalischen Therapie möglich. Trotz des Krankenstandes nahm die Klägerin vom 5.Februar bis 10.Februar 1990 am Unterricht einer Maturaschule teil, um sich auf die am 18.Februar 1990 stattfindende Matura vorzubereiten. Durch den Besuch der Maturaschule hat die Klägerin den Heilungserfolg der Physiko-Therapie gefährdet. Mit am 12. Februar 1990 zugegangenem Schreiben wurde sie vom Beklagten entlassen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf Zahlung von S

36.538 brutto abzüglich S 9.278,35 netto an entlassungsabhängigen Ansprüchen gerichteten Klagebegehrens durch das Erstgericht und vertrat die Rechtsauffassung, daß auch die - von ihm festgestellte - objektive Möglichkeit der Beeinträchtigung des Heilungserfolges durch den Schulbesuch während des Krankenstandes Vertrauensunwürdigkeit begründe.

Das Berufungsgericht sprach weiters aus, die Revision sei zulässig. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, daß die Frage, ob der Besuch einer Abendschule während eines Krankenstandes, bei dem Bettruhe nicht einzuhalten sei, zur Entlassung berechtige, noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG nicht zu lösen ist.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Revisionsgegner zutreffend dargelegt hat, ist im Rahmen der

Behandlung der Rechtsrüge nicht die Frage zu lösen, ob der Besuch

einer Abendschule während eines Krankenstandes, bei dem Bettruhe

nicht verordnet wurde, zur Entlassung berechtige, sondern die Frage,

ob ein Verhalten während des Krankenstandes, das geeignet ist, den

Heilungserfolg zu gefährden, Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27

Z 1 AngG begründet. Zu dieser Frage besteht eine ständige

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe ZAS 1989, 24 = RdW

1987, 268; WBl 1991, 26 = RdW 1991, 88 sowie 9 Ob A 9/89).

Die Revision war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00125.92.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19920708_OGH0002_009OBA00125_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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