Norm: GewO 1859 §82 litf Fall2
Rechtssatz: Entlassung eines Speisewagenkellners wegen Ausstellung einer bereits gebrauchten Rechnung. Entscheidungstexte 9 ObA 109/95 Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 109/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060817 Dokumentnummer JJR_199507... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Weigerung, einseitig angeordnete Überstunden zu leisten, ist - abgesehen vom Fall eines Betriebsnotstandes - kein Entlassungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 63/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 63/95 9 ObA 191/95 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Das Fahren mit einem Autobus nach Alkoholgenuß ist grundsätzlich eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung. Die aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten eines Buslenkers umfassen nicht nur die Unterlassung von jeglichem Alkoholgenuß während der Dauer der Fahrt mit Fahrgästen, sondern auch bis zur Beendigung der Dienstfahrt. Entscheidungstexte 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf Fall2
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer, der während der ihm zum Zweck der Pflege seiner Gattin gewährten Dienstfreistellung in einem anderen Unternehmen arbeitete, ist zwar dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben, verletzt jedoch dadurch seine ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen kraß. Entscheidungstexte 9 ObA 196/94 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs3 litaGewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Bei den erstgenannten Delikten in dieser Bestimmung wird die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintelligiert. Hinsichtlich der sonstigen strafbaren Handlungen, die auch das außerdienstliche Verhalten betreffen können, muss das Vorliegen der Vertrauensunwürdigkeit geprüft werden. Entscheidungstexte 9 ObA 91/94 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Der Entlassungsgrund besteht erst dann, wenn das Delikt strafbar ist. Eine Vertrauensunwürdigkeit allein rechtfertigt die Entlassung nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 355/93 Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 355/93 9 ObA 46/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 46/95 nur: Eine Vertraue... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Die strafbaren Handlungen müssen nicht zum Nachteil des Dienstgebers vorgenommen worden sein. Entscheidungstexte 9 ObA 355/93 Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 355/93 8 ObA 13/03z Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 13/03z Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Bei diesen Delikten besteht das tatbestandsmäßige Verhalten nicht nur in einem objektiven, vom Willen des Dienstnehmers unabhängigen Zustand, weshalb weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes die Schuldhaftigkeit, also die Zurechnungsfähigkeit und die Vorwerfbarkeit, ist. Dies ist nach den Normen des Strafrechts zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs7ArbAbfG §2GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Eine Arbeiterin, die mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist und an Kleptomanie leidet, kann wegen der Gelegenheit zu unbefugtem Zugriff auf Sachen Dritter in einem Gebäudereinigungsunternehmen nicht mehr als Reinigungskraft oder als Verantwortliche für Reinigungskräfte eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie bisher ihrem Dienstgeber oder seinen Kunden gegenüber keine Diebst... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Kein Entlassungsgrund, wenn die Küchenhilfe nach Arbeitsschluß am Samstag (Sonntag war die Kantine geschlossen) unerlaubt zwei Kornweckerl (Wert S 8,- bis S 10,-) und nicht mehr verwertbare Essensreste (wären in den "Schweinekübel" gekommen) mitnimmt; dies insbesondere bei einer über elf Jahre währenden - anstandslosen - Beschäftigung. Entscheidungstexte 9... mehr lesen...