RS OGH 1993/2/24 9ObA27/93 (9ObA28/93), 8ObA60/15d, 4Ob78/17z

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Interne Informationen sind Tatsachen oder Vorgänge die in einer Beziehung zum Betrieb des Arbeitnehmers stehen und nach dem für einen durchschnittlichen Beschäftigten erkennbaren Willen des Unternehmens vertraulich zu behandeln sind. Ob an der Geheimhaltung dieser Informationen dann auch tatsächlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht und es sich daher um ein Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 27/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 27/93
    Veröff: SozArb 1994 H1,13
  • 8 ObA 60/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 60/15d
    Auch
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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