RS OGH 1993/2/24 9ObA27/93 (9ObA28/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
beobachten
merken

Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Das Herumführen eines Betriebsfremden durch die Firmenräume trotz eines bestehenden Verbotes und das dadurch bloß fahrlässige Ermöglichen der Kenntnis von den Erzeugnissen des Dienstgebers und von offen herumliegenden vertraulichen Unterlagen begründet lediglich die Besorgnis eines Geheimnisverrates, die zur Herstellung des Tatbestandes nach § 82 lit e GewO 1859 erster Fall nicht ausreicht. Eine Duldung einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer wurde nicht festgestellt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 27/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 27/93
    Veröff: SozArb 1994 H1,13 = RdW 1993,252

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060503

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00027_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten