Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Das Herumführen eines Betriebsfremden durch die Firmenräume trotz eines bestehenden Verbotes und das dadurch bloß fahrlässige Ermöglichen der Kenntnis von den Erzeugnissen des Dienstgebers und von offen herumliegenden vertraulichen Unterlagen begründet lediglich die Besorgnis eines Geheimnisverrates, die zur Herstellung des Tatbestandes nach § 82 lit e GewO 1859 erster Fall nicht ausreicht. Eine Duldung einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer wurde nicht festgestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060503Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00027_9300000_003