Rechtssatz: Wer durch die Errichtung einer ?Diskothek" bzw. ?Tanzbar" und deren regelmäßigen Betrieb seit zumindest Anfang Oktober 2004 ohne die aufgrund der Eignung zur Belästigung der Nachbarn durch Lärm erforderliche Genehmigung geändert und zumindest in den Nächten vom 3.11.2004 auf den 4.11.2004 und vom 8.1.2005 auf den 9.1.2005 verbotenerweise betrieb, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Gewerbebewilligung, Gastgewerbebewilligung, Diskothek, Tanzba... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen der Hotel S. Betriebs GmbH in I. für folgende Betriebsanlagenänderung stattgegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt. Über dem Haupteingang des Hotels ?S.? wird an der Fassade ein Werbeschild in der Höhe von 8 m und einer Breite von 1m angebracht. Das Werbeschild ist bündig an die Fassade montiert und die Dicke des Werbeschildes beträgt 20 cm. Die Unterk... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde M zur Last gelegt, als Betriebsinhaberin zu verantworten zu haben, zumindest im Mai 2003 bis dato auf dem Standort J die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.07.2001 genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Cafe zu betreiben. Es sei festgestellt worden, dass eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO ohne Genehmigung durchgeführt und die geänderte Betriebsanlage zum Tatzeitraum betrieben wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer gastgewerblichen Betriebsanlage durch Ausdehnung der in der Betriebsbeschreibung festgesetzten Öffnungszeiten kann erst dann nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtig werden, wenn während der verlängerten Öffnungszeiten tatsächlich ein Betrieb stattfindet. So vermag die bloße Ankündigung verlängerter Zeiten auf einer Werbetafel eine konkrete nachteilige Eignung der Änderung nach § 74 Abs 2 GewO, die Voraussetzung der Genehmigungspflicht i... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob eine Änderung das Emissionsverhalten einer bereits genehmigten Anlage ? vorliegend Änderung der Betriebstankstelle auf ?Tankstelle mit einem geschlossenen Benutzerkreis gemäß § 116 Abs. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl Nr. 240/1991 idgF ? nicht nachteilig beeinflusst, ist die Behörde an den Inhalt der Anzeige gebunden. Darin wurde vom Berufungswerber jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Änderung der (bereits bewilligten) F... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Betreiber einer genehmigten Betriebsanlage es unterlässt, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A auferlegte Betriebszeit der Betriebsanlage in den Betriebsarten "Cafe-Restaurant" und "Bar" von 06.00 bis 04.00 Uhr einzuhalten - das Lokal war am 30.3.2001 bis 05.15 Uhr betrieben worden und hatten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen auf der Betriebsfläche des Lokals aufgehalten - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe,... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber folgender Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt: Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 24.4.1995, Zahl VI-14590-III/RR/1994, und vom 21.12.1995, Zahl VI-12331-II/RR/1995, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage in Innsbruck, (Restaurant-Pizzeria M.), und zwar für eine (tägliche) Betriebszeit von 09.00 Uhr bis 01.00 Uhr im Gastlokal ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: Sie haben betreffend das ?Sägewerk R.? auf Gp XY, KG E., dadurch ohne die hierfür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen, als Sie 1. im Oktober 2001 an der Grenze zur Gemeindestraße Gp XY, KG E., eine ?Rundholzaufgabe? errichtet haben und 2. diese zumindest am 19.12.2001, 3.1.2002 und 8.1.2002 (zum Zwecke von Einstellungsarbeiten) in Betri... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus
Begründung: des Strafbescheides, Aktenlage und dem daraus ersichtlichen Feststellungsergebnis wird deutlich, dass es sich bei dem als unbefugt angelasteten Verhalten in Wahrheit um wiederholte Verstöße gegen ein rechtskräftig (mit dem spruchgemäß bezeichneten Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheid) vorgeschriebenes Auflagengebot handelt, nämlich um Verstöße gegen Auflagenpunkt 26, wonach "in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr .... keine Anlieferung erfolgen (darf)." Dies aber wäre ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung von gewerbebehördlichen Bescheiden als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn diese mit genügender Klarheit Gebots- oder Verbotsnormen dergestalt enthalten, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Das Wesen von Auflagen iSd §§ 74 bis 83 GewO besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des R... mehr lesen...
Rechtssatz: Die den Schuldsprüchen zu 2,4 und 5 zugrunde gelegten Sachverhalte bestreitet der Berufungswerber nicht; sie werden als erwiesen festgestellt. Auch gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Allerdings wendet er ein, es hätte zu diesen drei Fakten nur die Bestrafung wegen einer (einzigen) Übertretung im Sinne des Tatbestandes nach § 366 Abs1 Z3 GewO erfolgen dürfen, weil es sich vorliegend bei der in den Schuldsprüc... mehr lesen...
Das Straferkennntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 16.07.1998, Zl MBA 19 - S 2682/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als Inhaber und gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gasthauses in der S-Straße, Wien, zu verantworten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.10.1978, Zl MBA 19 - Ba 4822/6/78, genehmigte Betriebsanlage geändert (Raumwidmungen - Lagerraum statt Garderobe, Kühlzellen in Lagerraum sowie Installierung einer mech... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwiefern die Änderungen der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig sind (vgl dazu VwGH 25.06.1991, 90/04/0216). Ein Schuldspruch mit welchem nur angelastet wird, der Betriebsinhaber hätte eine bescheidmäßig genehmigte B... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer im Sinne des § 370 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 der M Warenhandels Aktiengesellschaft mit Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 24.03.1998 I) beim Betrieb ihrer Betriebsanlage in Wien, W-Gasse, den zum Schutz der Kunden und Nachbarn vorgeschriebenen Auflagen insofern zuwider gehandelt hat, als entgegen der Auflage Punkt 6) des rechtskräftigen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die eingangs des Punktes 3.5 der ÖNORM B 3850 in der Fassung vom 1.10.1986 enthaltene Forderung, dass "Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen (müssen)", kann nur so verstanden werden, dass dieser Vorgang jederzeit "funktionieren" muß, dh gewährleistet sein muß. Dass aufgrund dieser Bestimmung nicht nur Konstruktionsmerkmale einer Brandschutztüre verboten sind, die die entsprechende Funktion in Frage stellen würden, sondern auch sonstige nachteilige (äuß... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Betriebsinhaber im Betriebsort Wien, D-kanal, von 22.11.1997 bis 25.11.1997 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insoferne nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt, als 1) Sie entgegen Auflage Punkt 10 des Betriebsanlagenbescheides vom 19.4.1988, MBA 2 - Ba 1633/1/88 (Über die Tragfähigkeit sowie über die Schwimmfähigkeit (Konstruktion zuzü... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch dann, wenn ein Teil der aus gewerberechtlicher Sicht eine Einheit bildenden Betriebsanlage zivilrechtlich verpachtet und der Pächter in einem Teil dieser Betriebsanlage aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (hier: Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos) berechtigt ist, ist dennoch der Betriebsinhaber, an den die gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide gemäß den §§ 74 und 81 GewO 1994 gerichtet sind, fü... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zu I) wie folgt zur Last gelegt: "I) Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, D, im Bereich des Fußgängerüberganges von der B-Brücke (flußaufwärts gelegene Wendel) und Gewerbeberechtigter (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 GewO 1973) in der Zeit von 14.06.1995 bis 17.06.1996 diese mit rechtskräftigen Bescheiden vom 18.10.1984, MBA 21 - BA 17.264/1/84 und vom 27.... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bescheid der Baupolizei, der bei Genehmigung der Bauführung lediglich die Kompetenz zukam, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung der baulichen Änderungen aus Sicht der baubehördlichen Vorschriften zulässig ist, vermag den Bescheid einer für andere Belange zuständigen Behörde (hier der Gewerbebehörde) nicht zu ersetzen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auflage betreffend den Schallpegelbegrenzer in einem Betriebsanlagenbescheid hat eindeutig vorzuschreiben, daß sich die Schallpegelbegrenzung auf den Musiklärm der Musikanlage bezieht, und in welchem Bereich genau die Kontrollmessung durchzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Auflage nicht hinreichend bestimmt, da dem Gewerbeinhaber in zu wenig konkretisierter Form ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, und es auch nicht gewährleistet ist, daß die Auflag... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der S Betriebs-GmbH zu verantworten, daß in der Zeit vom 18.12.1994 bis 31.3.1995 im Standort A, A L Nr2, gewerbsmäßig dadurch das Gastgewerbe gemäß §124 Ziff.9 Gewerbeordnung 1994 mit der Berechtigung nach §142 Abs1 Ziff.1 bis 4 leg.cit. in der Betriebsart Hotel ausgeübt worden sei, indem durch die S Betriebs-Gmb... mehr lesen...
Rechtssatz: § 153 Abs 1 GewO regelt den gastgewerblichen Betrieb von bestimmten Gastgärten zu bestimmten Zeiten, wodurch Betriebszeiten (Sperrstunden)-regelungen in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden überlagert werden. Diese gesetzliche Erlaubnis (Ausübungsvorschrift) zum Betrieb von Gastgärten bis 23 Uhr gilt aber nur für betriebsanlagenrechtlich genehmigte Gastgärten, da die Genehmigungspflicht nach §§ 74 ff unberührt bleibt. Dies gilt auch für am 01 07 1993 (Inkrafttreten der Gewerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine "Änderung" iSd § 366 Abs. 1 Z. 4 iVm § 81 GewO, wenn jene Vergleichsbasis, von der aus bemessen werden soll, ob die Istlage modifiziert wurde, inhaltlich weder bekannt noch hinreichend bestimmbar ist. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 27. August 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten F**** H******** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 iVm §81 und §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 1.000,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. Mai 1992, 3-*****-91, wurde über die Beschuldigte B O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt (Punkt a) des Straferkenntnisses) und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 2.500,-- (zu Punkt a) des Straferkenntnisses) auferlegt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt die Beschuldigte seit zumindest 1958 ohne Änderung einen Gaststättenbetrieb, sind zunächst die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 heranzuziehen. War die Anlage - vorliegend der Gaststättenbetrieb ohne einer Betriebsstättengenehmigung, weil es seinerzeit nicht erforderlich war - unter den Gesichtspunkten der Gewerbeordnung 1859 nicht genehmigungspflichtig, so bedarf sie keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1973, selbst wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über den Beschuldigten A T wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 iVm §81 GewO 1973 gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 15.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 1.500,-- festgesetzt. Die Tatumschreibung im Spruch: des angefochtenen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Gegenstand des Strafverfahrens ist diesbezüglich die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im § 81 normierten Genehmigungspflicht. In diesem Fall obliegt es der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren selbständig, nämlich unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Anlagenänderung in einem Genehmigungsverfahren, zu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Aufhebung eines Bescheides betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage durch den Verwaltungsgerichtshof tritt die Verwaltungsrechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Die in dieser Regelung normierte "ex tunc-Wirkung" hat zur Folge, daß der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefocht... mehr lesen...