Wer als Betreiber einer genehmigten Betriebsanlage es unterlässt, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A auferlegte Betriebszeit der Betriebsanlage in den Betriebsarten "Cafe-Restaurant" und "Bar" von 06.00 bis 04.00 Uhr einzuhalten - das Lokal war am 30.3.2001 bis 05.15 Uhr betrieben worden und hatten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen auf der Betriebsfläche des Lokals aufgehalten - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.