Auch dann, wenn ein Teil der aus gewerberechtlicher Sicht eine Einheit bildenden Betriebsanlage zivilrechtlich verpachtet und der Pächter in einem Teil dieser Betriebsanlage aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (hier: Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos) berechtigt ist, ist dennoch der Betriebsinhaber, an den die gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide gemäß den §§ 74 und 81 GewO 1994 gerichtet sind, für die Einhaltung aller in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.