Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Gegenstand des Strafverfahrens ist diesbezüglich die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im § 81 normierten Genehmigungspflicht. In diesem Fall obliegt es der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren selbständig, nämlich unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Anlagenänderung in einem Genehmigungsverfahren, zu prüfen, ob der Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 4 1. Fall erfüllt ist. Tatbestandsvoraussetzung des zweiten Falles nach § 366 Abs 1 Z 4 ist aber das Vorliegen einer bereits geänderten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs 1 und ihr Betrieb ohne Genehmigung. Unstatthaft ist die Aufnahme von umfassenden Beweisen zur Frage der Genehmigungspflicht.