Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Nachbarn S. und
V. K., I. Nr XY, und der Hotel V. Hotel- und Restaurant BetriebsgesmbH Nr XY I., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. E., gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 81 GewO 1994, wie folgt.
I.
Der Berufung der Nachbarn S. und V. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. E., L., gegen den Bescheid vom 25.05.2004, Zl 2.1-2175/02(III)-5, betreffend Anbringung eines Werbeschildes samt Beleuchtung, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Betriebsanlagenansuchen wird gemäß § 81 Abs 1 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz abgewiesen.
II.
Die Berufung der Hotel V. Hotel- und Restaurant BetriebsgesmbH I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. E, L., wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Kostenspruch:
Die Hotel S. Betriebs GmbH hat für die Teilnahme zweier Amtsorgane am Ortsaugenschein am 14.7.2004 gemäß § 76 und 77 AVG iVm § 1 Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999 idF LGBL 119/2001 an den Unabhängigen Verwaltungssenat mit dem beiliegenden Erlagschein Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 29,00 binnen zwei Wochen, ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Hinweis:
Für die Berufung haben die beiden Berufungswerber eine gemeinsame Gebühr von Euro 13,00 an den Unabhängigen Verwaltungssenat mit dem beiliegenden Erlagschein binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen der Hotel S. Betriebs GmbH in I. für folgende Betriebsanlagenänderung stattgegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt.
Über dem Haupteingang des Hotels ?S.? wird an der Fassade ein Werbeschild in der Höhe von 8 m und einer Breite von 1m angebracht. Das Werbeschild ist bündig an die Fassade montiert und die Dicke des Werbeschildes beträgt 20 cm.
Die Unterkonstruktion besteht aus Aluminiumprofilen die punktweise an die Fassade angedübelt werden. Das Leuchtschild besteht aus Aluboden und Plexiglashaube. Die Ausleuchtung erfolgt innenliegend mit TL-Lichtaustritten durch die Vorderfläche und Zargen. Die Beschriftung wird aus Qualitätsfolie 3M hergestellt und auf dem Spiegel aufgebracht. Die Sterne und Buchstaben werden auf dem Plexiglas dekupiert und mit einer goldfärbigen PVC-Kunststoffzarge versehen. Als Farben wird das Plexiglas in weiß 072 verwendet und die Folie ist vollflächig transluszent blau eingefärbt. Zusätzlich wird auf dem Gebäude eine netzartige Kuppel aus einem Eisengestänge errichtet, welches jedoch lediglich von innen indirekt beleuchtet wird.
Gegen den Betrieb dieser Leuchtreklame haben die Nachbarn S. und V. K. sowie die V. Hotel- und Restaurant BetriebsgesmbH Einwendungen wegen Belästigung durch Blendung gemacht. Im Verfahren I. Instanz war kein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden.
Gegen den Genehmigungsbescheid haben die Nachbarn S. und V. K. sowie die V. Hotel- und Restaurant BetriebsgesmbH in I. fristgerecht Berufung erhoben und hinsichtlich der Belästigung folgendes ausgeführt:
?De facto ist es jedoch so, dass durch die errichtete und in Betrieb genommene Leuchtreklame sowohl S. und V. K. als Bewohner des Hotel V., als auch die V. Hotel- und Restaurant- BetriebsgesmbH selbst als Rechtsträger nachdrücklich beeinträchtigt werden.
Seitens der Berufungswerber muss in diesem Zusammenhang nunmehr nochmals nachdrücklich auf die Ausmaße der Leuchtreklame eingegangen warden. Das Leuchtreklameschild ist 8 m hoch und 1 m breit, und erstreckt sich sohin selbstredend nahzu über die gesamte Fassade des Hotels ?S.".
Verglichen mit der umliegenden Straßenbeleuchtung, welche von der Gemeinde I. aufgestellt wurde, fällt natürlich sofort ins Auge, dass die Leuchtreklame wesentlich höher positioniert ist. Während die Straßenbeleuchtung ihre Leuchtkraft erst in einer Höhe von ca 3 m entfaltet, so leuchtet die Leuchtreklame bis zu einer Höhe von mehr als 8 m. Dies deshalb, weil sie natürlich mit einem entsprechenden Abstand vom Boden an der Fassade des Hotels S. angebracht wurde.
Von der Straßenbeleuchtung unterscheidet sich die Leuchtreklame auch dadurch, dass sie, wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.05.2004 selbst angeführt, in weißer Farbe ausgeführt wurde. Die umliegende Beleuchtung der Straße erfolgt jedoch mit einem eher gedämpfteren Licht, welches jedenfalls mit der Farbe ?Orange" besser umschrieben wäre.
Es entbehrt wahrscheinlich jeder Erklärung, dass Leuchtreklamen, welche sich direkt gegenüber einem anderen Gebäude über bis zu 8 m erstrecken und in einer entsprechenden Höhe positioniert sind, wesentlich störender wirken als eine am Boden angebrachte Straßenbeleuchtung, welche ihre gesammelte Leuchtkraft auf einer Höhe von maximal 3 m entfaltet. Es versteht sich sohin von selbst, dass Gäste der Berufungswerber, welche in deren Gästezimmer nächtigen, aufgrund der Tatsache, dass diese Zimmer ihre Fenster auf einer Höhe von jedenfalls mehr als 4 m haben, durch eine gegenüberliegende, sich auf der selben Höhe befindliche Leuchtreklame jedenfalls mehr gestört werden als durch Straßenbeleuchtung, welche ihre volle Leuchtkraft bereits auf maximal 3 m Höhe entfaltet. Durch die Fenster der zumeist höher gelegenen Gästezimmer wird die auf maximal 3 Metern gelegene Straßenbeleuchtung nahezu gar nicht mehr wahrgenommen.
Wenn im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.05.2004 auch darauf eingegangen wird, dass die weiße Farbe des Werbeschildes der Farbe der Hausbeleuchtung des angrenzenden Nachbargebäudes der Berufungswerber entsprechen würde, so ist hier wohl unmissverständlich darauf einzugehen, dass die an einem Objekt angebrachte Beleuchtung wohl nur deutlich weniger dazu geeignet ist, Bewohner desselbigen selbst zu stören, als die an einem Nachbarobjekt angebrachte Beleuchtung. Der in der Begründung gegenständlichen Bescheides getätigte Vergleich ?hinkt" sohin zweifellos.
In der Begründung des gegenständlichen Bescheides wird zunächst auch immer darauf eingegangen, dass von der Leuchtreklame gar keine besondere Leuchtkraft ausgehen und diese an und für sich nur indirekt von der Rückseite beleuchtet würde. Einige Absätze später wird jedoch ausgeführt, dass die Leuchttafel ebenfalls als ?ortsübliche Beleuchtung" angesehen werden könnte. Die ?ortsübliche Beleuchtung" erfolgt in der Regel mittels Straßenbeleuchtung der Gemeinde. Hier ist es aber so, dass eine solche Straßenbeleuchtung aus guten Gründen -welche sich in der Vermeidung von Lichtemmissionen finden lassen - niemals in einer derartigen Höhe angebracht wird oder werden würde. Eine Straßenbeleuchtung entfaltet ihre Leuchtkraft in einer Höhe von maximal 3 m. Wenn nun eben die Behörde selbst angibt, dass die Leuchtreklame als ortsübliche Beleuchtung angesehen wird, so ist in diesem Falle eben ihr enormes Ausmaß - und zwar die Höhe von 8 m - das Faktum, welches ein Problem darstellt und führt dies für die Berufungswerber und deren Gäste zu merklichen Beeinträchtigungen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht nach Ansicht der Berufungswerber nicht den Minimalerfordernissen einer Begründung nach § 60 AVG. Es wird zwar das Gutachten zitiert, in Wirklichkeit hat sich der Sachverständige aber nicht mit der Frage der Ortsüblichkeit auseinandergesetzt. Da die gegenständlichen Leuchtkörper gegenüber Gästezimmern positioniert sind, kommt es zu Beeinträchtigungen. Dies wäre nach Ansicht der Berufungswerber zu überprüfen gewesen. Es wurden mehrfach Lichtimmissionen behauptet. Demnach wäre es zumindest erforderlich gewesen, dass die Frage der Beeinträchtigungen überprüft worden wäre. Es hätte also überprüft werden müssen, inwieweit das Licht in den Gästezimmern der Berufungswerber störend wahrnehmbar ist. Tatsächlich hat sich der Sachverständige mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Auch hat sich die Behörde offenbar mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Zu bemerken ist, dass Straßenbeleuchtung keineswegs in gleichem Maße störend sein kann wie die gegenständliche Leuchttafel. Diesbezüglich wurden offenbar keine Vergleichsmessungen vorgenommen. Nach Ansicht der Berufungswerber hat auf alle Fälle ein Lokalaugenschein auch in den Gästezimmern der Berufungswerber vorgenommen werden müssen.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Verfahrensmängel vorliegen. Tatsächlich hätte den Berufungswerbern im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten zugestellt werden müssen und hätten die Berufungswerber die Möglichkeit haben müssen, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Demnach liegen auch Verfahrensmängel vor.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht den Minimalerfordernissen einer Begründung nach § 60 AVG entspricht. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. In der Begründung des Bescheides sind bekanntlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Minimalerfordernisse fehlen. So ergibt sich zwar, dass ein Gutachten eingeholt wurde. Es ergibt sich aber aus der Begründung nicht, inwieweit sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt hat. Dazu ist es notwendig, an Ort und Stelle, einen Augenschein abzuhalten. Dies ist offenbar nicht geschehen.
Demnach ist zunächst nicht nachvollziehbar, welches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde bzw welches Ergebnis das Ermittlungsverfahren hatte. Auch die Erwägungen bezüglich der Beweiswürdigung sind nicht nachvollziehbar. Wie bereits angeführt, wurde auf die Einwendungen der Berufungswerber eigentlich nicht eingegangen. Die rechtliche Beurteilung fehlt ebenfalls. Demnach ist ein Verfahrensmangel auch insofern gegeben, als die Bestimmung des § 60 ABGB verletzt wurde”.
Abschließend wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides oder die Vorschreibung einer Betriebszeit bis maximal 22.00 Uhr beantragt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde im Auftrag der Berufungsbehörde eine Lux-Messung sowie ein Augenschein durch den Amtsarzt vorgenommen.
Aufgrund dieses gemeinsamen Augenscheines des Technikers und des amtsärztlichen Sachverständigen hat dieser folgendes Gutachten erstattet:
?Am 14.07.2004 wurde nach Einbruch der Dunkelheit im Zeitraum zwischen 22.10 und 22.35 Uhr im Beisein des amtstechnischen Sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Herrn Ing. M. K., ein Ortsaugenschein vorgenommen. Dieser erfolgte im Kinderzimmer im 1. Obergeschoss des Hotels V. und auf der Terrasse unmittelbar vor der Balkontüre des Kinderzimmers. Neben der Reklamebeleuchtung waren auch die Straßenbeleuchtung sowie die Außenbeleuchtung und Kuppelbeleuchtung des Hotels S. sowie die Hotelbeleuchtung des Hotels V. eingeschaltet. Der Ortsaugenschein wurde zuerst bei eingeschalteter Leuchtreklametafel vorgenommen, anschließend wurde sie ausgeschaltet und dann wieder eingeschaltet. Dabei konnte festgestellt werden, dass es zu einer deutlich erkennbaren Aufhellung des Raumes während der Dunkelheit kommt und dass diese Aufhellung im wesentlichen durch die Leuchtreklametafel verursacht wird. Dies konnte durch die Lichtmessungen des technischen Sachverständigen objektiviert werden. Dieser führte sowohl die Messung der Raumaufhellung und die Messung der Blendwirkung durch. Für die technische Beurteilung wurde die Richtlinie der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft ?Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" herangezogen. Gemäß dieser Richtlinie sind abhängig von der Widmungskategorie und der Tages- und Nachtzeit verschiedene Beleuchtungsstärken in Fensterebene zulässig.
Gebietsart, Beleuchtungsstärke 06.00 ? 22.00 Uhr, Beleuchtungsstärke 22.00 ? 06.00 Uhr
Kurgebiet, 1, 1
Wohngebiete, 3, 1
Mischgebiet 5, 1
Kerngebiete, 15, 5
Geht man von der tatsächlichen Nutzung aus und nicht von der Widmungsart, so wäre der Grenzwert für Wohngebiete heranzuziehen, da sich im Hotel V. auch eine dauernd bewohnte Wohnung befindet. Somit wäre für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) eine maximale Vertikalbeleuchtungsstärke von 3 Ix und für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) von 1 Ix zulässig. Diese Werte werden bei Betrieb der Leuchtreklame überschritten. Geht man von der tatsächlichen Widmung als Mischgebiet aus, so wäre die Vertikalbeleuchtungsstärke im Tagzeitraum gerade eingehalten, in der Nachtzeit jedoch ebenfalls deutlich überschritten.
Bezüglich der möglichen Blendwirkung wird festgestellt, dass durch die hohe Umgebungsleuchtdichte, die durch die vorhandene Straßenbeleuchtung sowie die Außenbeleuchtungen beider Hotels verursacht wird, ein zulässiger Maximalwert von rund 200 cd/m2 errechnet wird. Dieser Wert wird durch die vorhandene Leuchtreklame nur im obersten Bereich gerade erreicht, im unteren Bereich und im Durchschnitt jedoch deutlich unterschritten.
Zusammenfassende Beurteilunq aus medizinischer Sicht:
Wie sowohl subjektiv im Rahmen des Ortsaugenscheins und objektiv durch die Lichtmessungen festgestellt wurde, kommt es zu einer deutlichen Aufhellung der Zimmer im Hotel V., welche sich in unmittelbarer Nachbarschaft gegenüber der Leuchtreklame des Hotels S. befinden. Steht man vor dem Fenster direkt gegenüber der Leuchtreklame, kommt es sogar zu einer Blendwirkung. Durch die Erhellung des Zimmers kommt es zu Schlafstörungen und zwar sowohl zu Einschlaf- als auch Durchschlafstörungen. Weiters kommt es zu psychischen und vegetativen Irritationen (zB Ärger, Blutdruckanstieg). Für die Gäste im Hotel V. bedeutet dies in den betroffenen Zimmern, dass es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensqualität kommt. Wenn die Schlafstörungen länger als etwa drei Monate andauern, geht der mit dem Schlaf verbundene Erholungseffekt verloren. Dann bedeutet dies für Personen, welche ständig in den durch die Lichtimmission gestörten Räumen wohnen, nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität, sondern es können auch Gesundheitsstörungen auftreten.
Durch Verwendung eines lichtdichten Vorhanges kann zwar das Zimmer abgedunkelt werden, dadurch würde jedoch die Wirkung einer eventuellen gewünschten Lüftung durch offene Fenster verhindert werden. Der Wegfall dieser Möglichkeit muss ebenfalls als unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität beurteilt werden".
Auf die Frage der Berufungsbehörde an den Techniker, welche Auflagen allenfalls vorgeschrieben werden könnten, gab dieser an, es bestünde die Möglichkeit die Betriebszeit einzuschränken oder die Leuchtdichte der Reklamebeleuchtung soweit zu verringern, dass die Störwirkung beim Nachbarn im zumutbaren Bereich liege. Auch eine Kombination beider Maßnahmen könne vorgenommen werden.
Der vom Betreiber gewünschte Effekt der Reklamebeleuchtung, Aufmerksamkeit zu erzeugen und Kunden auf den eigenen Betrieb aufmerksam zu machen, werde durch diese Maßnahmen natürlich eingeschränkt. Aus diesem Grunde seien Auflagen, die eine Reduktion der Immissionen zum Ziel hätten, als projektsändernd zu bezeichnen. Aufgrund der geltenden Judikatur würden sie nicht als zulässig erachtet. Aus diesem Grund wäre es Aufgabe des Antragsstellers sein in einem Ergänzungsprojekt Maßnahmen vorzuschlagen, die eine Verlängerung der Lichtimmission zur Folge hätten.
Das Gutachten wurde allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Zunächst erklärte die Konsenswerberin mit Schreiben vom 23.08.2004, dass die Herstellerfirma die gleiche Lösung wie der Amtsarzt von L. vorgeschlagen habe, nämlich eine weitere Folie im Korpus der Leuchtreklame anzubringen, welche die Lichtstärke wesentlich reduziere. Die Herstellerfirma und er seien davon überzeugt, dass nach Veränderung der Folie eine Verbesserung eintrete und keine Gründe für eine Aufhebung des rechtsgültigen Bescheides vorliegen würden.
Auch dieses Schreiben der Konsenswerberin wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Die von Rechtsanwalt Dr. R. E. vertretenen Parteien beantragten nach Durchführung einer solchen Sanierung eine weitere Messung bzw Besichtigung durch den Amtsarzt. Da die Konsenswerberin entgegen ihren bisherigen Aussagen keine näheren Angaben über die verbleibende Lux-Zahl bzw die anzubringenden Folien gemacht hat, wurde diese neuerlich urgiert.
Mit Schreiben vom 11.12.2004 hat die Konsenswerberin Folgendes mitgeteilt:
?Wie bereits telefonisch besprochen sende ich Ihnen, mein Ansuchen in Bezug auf Aufrechterhaltung des bestehenden Genehmigungsbescheides für die Leuchtreklame am Hotel S. in I. Da sich unvorhergesehene Komplikationen mit der Herstellerfirma in Hinsicht der Produkthaftung und nicht anerkannte Reklamationen ergeben haben und ein Umbau der Anlage mit ungewissen Kosten in Verbindung steht und auch wenn die Anlage umgebaut wird keine Garantie für eine geringere Leuchtkraft gegeben werden kann, möchten wir vorläufig auf das einvernehmliche Angebot des Herrn Amtsarztes Dr. F. zurückgreifen, die Anlage um 01.00 Uhr abzuschalten. Mit dieser Lösung war auch der Nachbar K. S. beim Lokalaugenschein im Sommer 2004 generell zufrieden.
Im Frühjahr 2005 sind auch Umbauarbeiten im Außenbereich von der Gemeinde erstattet, und wir werden bis dahin eine Lösung mit der Herstellfirma N. I. erarbeiten?.
Daraufhin wurde der Amtsarzt neuerlich um eine Stellungnahme ersucht, ob bei Vorschreibung einer Betriebszeit bis 01.00 Uhr Nacht unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn vorliegen würden. Dies hat der Amtsarzt mit Schreiben vom 21.12.2004 ausdrücklich bejaht und mitgeteilt, dass dann weiterhin unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn verbleiben würden.
Auch diese ergänzende Stellungnahme wurde der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht. Sie hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von zwei Wochen keine Antwort mehr abgegeben.
§ 77
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs 1 (Einkaufszentren), welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dienen, müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;
2.
Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Einzugsbereich erwarten lässt.
(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs 5 sind die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozial- und Lagerräume, wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten zusammenzuzählen sind, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.
(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dann, wenn die Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs 800 m2 überschreitet.
(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs erschwert würde. Der Landeshauptmann hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener Erfahrungswerte unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des Warensortiments nach Anhörung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer und der für das jeweilige Bundesland zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu bezeichnen.
(9) Die Abs 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet. Stadtkern- oder Ortskerngebiet sind jene Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das örtliche bzw überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende Verbauung mit öffentlichen Bauten, Gebäuden, die der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen, Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäuden sowie Gebäuden, die der Religionsausübung gewidmet sind, aufweisen.
§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1.
bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs 2,
2.
Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs 1,
4.
Bescheiden gemäß § 82 Abs 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5.
Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs 3 nicht entgegensteht,
7.
(Anm: aufgehoben durch VfGH, BGBl I Nr 23/2003)
8.
Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl Nr 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit c).
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs 8 Z 6 aufzubewahren.
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs 1, jedoch mindestens alle fünf Jahre ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.
Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens steht fest, dass durch die beantragte Betriebsanlagenänderung unzumutbare Belästigungen für die Berufungswerber S. und V. K. entstehen. Da mit einer Realisierung der Sanierung der Beleuchtung durch den Einbau von Folien nicht gerechnet werden kann, müssen unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn S. und V. K. durch die Leuchtreklame abgewendet und das Betriebsanlagenansuchen abgewiesen werden. Daher ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Ein weiteres Zuwarten bis zum Frühjahr 2005 war der Berufungsbehörde aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Das Betriebsanlagenansuchen war daher abzuweisen.
Ferner hat der Sicherheitstechniker mit E-Mail vom 11.01.2005 mitgeteilt, dass eine Prognose, welche Folien für eine Herabsetzung der Lichtimmissionen auf ein zumutbares Maß geeignet seien, nicht möglich sei. Einerseits handle es sich dabei um eine Frage mit projektierendem Charakter, andererseits sei diese Reduktion von zahlreichen Parametern abhängig und daher nur schwer abschätzbar. Aus diesem Grunde konnte auch keine Anbringung von Folien seitens der Berufungsbehörde vorgeschrieben werden.
Hingegen ist die Berufung der Hotel V. Hotel- und Restaurant Betriebs GsmbH als unzulässig zurückzuweisen, da sie sich als juristische Person naturgemäß nicht durch Licht-Immissionen beeinträchtigt werden kann. Sie kann auch keine Gefährdung ihres Eigentums geltend machen.
Da durch den Augenschein des Gewerbetechnikers mit dem Amtsarzt am 14.7.2004 Kommissionsgebühren erwachsen sind, waren diese der Betriebsanlageninhaberin als Veranlasserin des Genehmigungsverfahrens nach der bezogenen Gesetzesstelle aufzuerlegen.