RS UVS Kärnten 2000/09/06 KUVS-925-940/4/2000

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Veröffentlicht am 06.09.2000
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Rechtssatz

Die Heranziehung von gewerbebehördlichen Bescheiden als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn diese mit genügender Klarheit Gebots- oder Verbotsnormen dergestalt enthalten, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Das Wesen von Auflagen iSd §§ 74 bis 83 GewO besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechts für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (siehe VwGH 26.2.1991, Zahl: 90/04/0131). Lässt sich aus gewerbebehördlichen Bescheiden ableiten, dass sowohl die Gastgewerbe-Betriebsanlage als auch deren Änderung gewerbebehördlich genehmigt wurden und können die den Berufungswerber begünstigenden Bescheidinhalte, wie Genehmigung der Gastgewerbe-Betriebsanlage und Genehmigung von deren Änderung, klar abgeleitet werden; sind jedoch die in den Auflagepunkten näher beschriebenen Gebote oder Verbote zwar klar umschrieben, lässt sich jedoch aus den Genehmigungsbescheiden keinerlei Hinweis dahingehend entnehmen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Auflagen ein strafbares Verhalten gesetzt wird, so wird dem Klarheits- und Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbebescheid, Gewerbebescheidauflagen, Gewerbebescheidauflagenverletzung, Gebotsauflagen, Verbotsauflagen, Unrechtsgehalt, zuwiderhandeln, Erkennbarkeit, Tun, Unterlassung, Vollstreckung, Gebrauchnahme, Gastgewerbe, Gastgewerbe-Betriebsanlage, Betriebsanlage, Bescheidinhalt, Genehmigungsbescheid, Auflage, Auflagenverletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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