Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Weder aus der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos noch aus den in Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Bestimmungen des TierschutzG lässt sich ableiten, dass das in §23 TierschutzG normierte Genehmigungsverfahren über den Schutz von Tieren einerseits und öffentlic... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn H. K. zur Last gelegt, er betreibe seit zumindest Juni 2004 bis zumindest 03.08.2004 im Standort XY, F. (Fischerhütte am S. Stausee auf Gst XY, KG F.) das Gastgewerbe in vollem Umfang, in dem im oben angeführten Standort Speisen wie geräucherter Fisch, Zillertaler Krapfen, Speckbrot, Kaminwurzen, verabreicht sowie Bier, Schnaps, Kaffee und Tee ausgeschenkt werden, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort F.... mehr lesen...
Rechtssatz: Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur darf das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" sei, nicht zu eng ausgelegt werden und ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Beschäftigung im eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnis des Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesen... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, 1. er übe, wie am 13.9.2000 festgestellt worden sei, in In W auf der ?B-Alm? am Wenger Mitterberg, das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Jausenstation? aus, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sei und 2. betreibe in W auf dieser Alm eine genehmigungspflichtige gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Jausenstation, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden gewerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausschank von Flaschenbier und Limonade in Flaschen, welche Produkte weder selbst erzeugt noch bearbeitet wurden, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf die Nebengewerbe der Land-und Forstwirtschaft, wie sie in § 2 Abs 4 leg.cit. definiert werden, nicht anzuwenden ist. Schlagworte GewO; Ausschank von Flaschenbier und Limonade in Flaschen mehr lesen...
Rechtssatz: §§ 145 und 146 Gewerbeordnung 1994: Betriebsart: Doppelverwendung des Lokales unzulässig; Ausübung des Gastgewerbes entgegen der gemeldeten Betriebsart ist keine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs1 Z1 leg.cit.) sondern Delikt nach § 368 Z14, sofern die Gewerbeberechtigung nach § 142 Gewerbeordnung 1994 eingehalten wird. Anmeldung und Genehmigung der Betriebsanlage und langjährige Duldung der Mischverwendung durch die Behörde wirkt gemäß § 5 Abs1 letzter Satz VStG entlastend, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB. Schlagworte Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anbringung einer Holzschalung in einem Stallgebäude stellt eine Tätigkeit des Gewerbes "Zimmermeister" dar - kein landwirtschaftliches Nebengewerbe nach §2 Abs4 Z4 GewO 1994. Die Tätigkeit wurde selbständig ausgeübt, nahm längere Zeit in Anspruch und es wurde auch ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, da der Bw für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten hat, somit keine echte Nachbarschaftshilfe (§1 Gewerbeordnung 1994). mehr lesen...
Begründung: 1. Das im
Spruch: zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben am 21.09.1996 vom Büro der Fa "L" im Standort Wien, K-Ring, im Rahmen einer Werbeanzeige in einer periodischen Druckschrift (K-beilage "F") Arzneimittel, nämlich die Hormonpräperate Melatonin- und DHEA-Kapseln, mittels Zusendung im Postweg angeboten, obwohl der Versandhandel mit Arzeinmittel an den Letztverbraucher unzulässig ist." Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 14 iVm § 50 Abs 2 GewO ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot des § 50 Abs 2 GewO 1994, wonach der Versandhandel mit Arzneimitteln unzulässig ist, bezieht sich nur auf jene Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben in der Zeit vom 28.10.1997 ab 19.00 Uhr bis 29.10.1997, 02.00 Uhr in Wien, R-Gasse insoferne das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 9 GewO 1994 in der Betriebsart einer Herberge mit den Berechtigungen nach § 124 Abs 1 Z 1 Beherbergung von Gästen ausgeübt, als 1) Top 5: 4 Zimmer mit 14 Schlafstellen (4,4,4,2), wobei die Bettbank im Vorraum nicht berücksichtigt wird, hievon 7 Schlafstellen belegt (benützt) waren... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, wie viele der zur Fremdenvermietung bereitstehenden Betten tatsächlich belegt (benützt) werden (die Auslastung hängt ja von der Nachfrage ab und ist daher Schwankungen unterworfen), sondern auf die (konstant bleibende) Anzahl der Betten, die zur Fremdenvermietung bereitstehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.2.1997, GZ 15.1. 1996/4235, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß in der Zeitung Kleine Zeitung vom 1.8., 9.7., 13., 17. und 29.8.1996 Fotos, die von ihm beigestellt worden seien, wofür er ein Honorar erhalten haben soll, veröffentlicht worden seien und er somit gewerbsmäßig, also selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das frei Gewerbe Pressefotografie ausübe, obwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Literarische Tätigkeit als Ausnahme von der Gewerbeordnung (§ 2 Abs 1 Z 7 GewO) ist auch die Tätigkeit der Journalisten, und zwar auch dann, wenn ihre Tätigkeit durch vom Journalisten hergestellte bildliche Darstellungen, wie Grafiken und Fotografien, unterstützt wird. Sind allerdings Fotografien für Medien der Hauptinhalt der Tätigkeit eines Journalisten, fällt er nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung. Eine solche Fotografentätigkeit, bei der sich die journalistische Tätigke... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 9.5.1997, Zl MBA 6/7 - S 15450/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 7.12.1996 in Wien, G-gasse, selbstgefertigte Waren und zwar ca 30 Stück Teddybären ("Original T Teddy") zum Verkauf bereitgehalten (Preise zwischen S 1.800,-- und S 2.300,-) und somit das Gewerbe: "Erzeugung von Spielwaren" ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigtung erlangt zu haben. Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Nebengewerbe sind gemäß § 2 Abs.4 Z4 GewO 1994 auch Dienstleistungen (...) mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem anderen angrenzenden Verwaltungsbezirk; (...). Vor diesem Hintergrund steht nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens f... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Spruchpunkt A) zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG mit dem Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß beim Betrieb der Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, M-straße, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.7.1995, MBA 12 - Ba 7365/95, vorgeschriebene Auflage, wonach jegliche Zuliefertätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt sind, insoferne nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in der Berufung vertretene Auffassung, daß der Verkauf von Milch und Milchprodukten, auch wenn er im Rahmen eines Supermarktes erfolgt, nicht zur Anwendung der Gewerbeordnung führe und das im Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebene Anlieferungsverbot (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) daher für die Anlieferung von Milch und Milchprodukten nicht gelte, da dieses nur soweit reichen könne, als der Geltungsbereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes reiche, erweist si... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Kleinverkauf periodischer Druckwerke, somit der Ein- und Verkauf solcher Druckwerke gemäß § 2 Abs 1 Z 18 GewO 1994, ist ausdrücklich vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, sodaß die betreffende Verkaufsstelle (hier: ein Supermarkt) diesbezüglich nicht als gewerbliche Betriebsstätte anzusehen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seiner Gattin M. P. Miteigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in W., H. Nr. 2. Am Hofe leben noch die Söhne C. und T. Der Sohn C. ist des Fleischerhandwerkes kundig und im Schlachthof L. für ein dort auftretendes holländisches Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages tätig. Der Beschuldigte war seit über 20 Jahren unselbständig tätig und stand bei verschiedensten Firmen im Raume S., wie z.B. in der Ziegelbrennerei W., bei der Lagerhausg... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher gekennzeichneten Straferkenntnis vom 9.5.1996 war über Ing. J. H. auf Rechtsgrundlage des § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 5.000,-... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs 1 Z 2 GewO wohnen die Merkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (vgl. Gerscha - Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung 1993, Anmerkung 20 zu § 2 Gewerbeordnung). Daraus ist ersichtlich, daß die Normadressaten dieser Bestimmungen Land- und Forstwirte sind, die ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe seit Mai 1994 bis 21.12.1994, in Wien, S-gasse, zahlreiche Textilien wie Kleider, Jacken, mehrteilige Kostüme und Filzpantoffel hergestellt und einem größeren Kreis von Personen zum Verkauf angeboten und somit das Gewerbe: Damenkleidermacher (§ 94 Z 43 GewO 1994) ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist eine künstlerische Tätigkeit und unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung, wenn die Art und Weise ihrer Gestaltung eigenschöpferischen Gestaltungsprinzipien entspricht, die eine künstlerische Ausbildung und Begabung der Berufungswerberin voraussetzen (Textilkünstlerin; vgl VwGH 15.9.1993, 91/13/0112). mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art. 15 Abs 1 B-VG fällt die Regelung der vom Glücksspielgesetz nicht erfaßten Bagatellspielautomaten und Unterhaltungsspielapparate in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1973 sind Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, das Halten von Spielautomaten im Sinne des Stmk. Veranstaltungsgesetzes kann somit nicht dem Gegenstand einer in den Anwendungsbereich der Gew... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.01.1993, Zl 3-*****-91, wurden über den Berufungswerber L L wegen Übertretung gemäß §9 VStG, §366 Abs1 Z2 iVm §189 Abs1 Z2 GewO 1973, gemäß §366 Abs1 Z2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes der Betrag von S 300,-- vorgeschrie... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-WM-93-003 und Senat-WB-93-002 Rechtssatz: Aus §190 Gewerbeordnung 1973 ergibt sich, daß in bestimmten Fällen die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch andere Gewerbetreibende als Gastgewerbetreibende in einem bestimmten Umfang ohne Vorliegen einer Konzession für das Gastgewerbe (§189 Abs1 GewO) zulässig ist. Darüberhinaus ist das Buschenschankwesen, das auch in einem bestimmten Um... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bügermeisters der Stadt xx vom 16.12.1991, Zl 14/************* wurde über den Beschuldigten R S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §189 Abs1 Z3 und 4 GewO 1973, BGBl Nr 50/74 idF BGBl Nr 254/89, gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 500,-- vorgeschriebe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 6. September 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K H wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) (Punkt 1) des Straferkenntnisses) und wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) (Punkt 2) des Straferken... mehr lesen...