Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 12. März 1991 wurde Ihnen zur Last gelegt, am 12. November 1990 auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Herrn xy in xx, xx mit Ihrem Bagger eine ca 130 m lange und ca 80 cm tiefe Künette ausgehoben und damit im Standort xx das Deichgräbergewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (ein freies Gewerbe) ausgeübt zu haben. In der dagegen erhobenen Berufung führen Sie im wesentlichen aus, daß es sich bei der gegenständlichen Tätig... mehr lesen...
Rechtssatz: Grabenbagger ist kein typisches land- und forstwirtschaftliches Betriebsmittel. Die Herstellung einer Künette mit dem Grabenbagger für eine Kabelverlegung ist keinesfalls eine Tätigkeit, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebstypisch ist. Da die Grableistungen in den Maschinenringnachrichten angeboten und von einem Mitglied des Maschinenringes auf eigene Rechnung erbracht wurden sowie eine Ertragsabsicht feststeht, gilt die Gewerbeordnung. §2 Abs4 Z3 G... mehr lesen...