RS UVS Wien 1998/03/16 04/G/33/130/98

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Veröffentlicht am 16.03.1998
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Rechtssatz

Das Verbot des § 50 Abs 2 GewO 1994, wonach der Versandhandel mit Arzneimitteln unzulässig ist, bezieht sich nur auf jene Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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