Der Ausschank von Flaschenbier und Limonade in Flaschen, welche Produkte weder selbst erzeugt noch bearbeitet wurden, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf die Nebengewerbe der Land-und Forstwirtschaft, wie sie in § 2 Abs 4 leg.cit. definiert werden, nicht anzuwenden ist.