RS UVS Salzburg 2001/08/01 4/10229/5-2001br

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Veröffentlicht am 01.08.2001
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Rechtssatz

Der Ausschank von Flaschenbier und Limonade in Flaschen, welche Produkte weder selbst erzeugt noch bearbeitet wurden, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf die Nebengewerbe der Land-und Forstwirtschaft, wie sie in § 2 Abs 4 leg.cit. definiert werden, nicht anzuwenden ist.

Schlagworte
GewO; Ausschank von Flaschenbier und Limonade in Flaschen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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