Gemäß Art. 15 Abs 1 B-VG fällt die Regelung der vom Glücksspielgesetz nicht erfaßten Bagatellspielautomaten und Unterhaltungsspielapparate in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1973 sind Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, das Halten von Spielautomaten im Sinne des Stmk.
Veranstaltungsgesetzes kann somit nicht dem Gegenstand einer in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden Tätigkeit zugeordnet werden. Bestimmte traditionelle Spiele, wie Kegelbahnen, Billard, Tischfußball, Minigolf etc., die als Nebenrechte den Gastgewerbetreibenden zustehen, sind solche, deren Spielerfolg ausschließlich von der Geschicklichkeit und Übung des Spielers abhängt und die, sofern sie nicht als Nebenrechte eines Gastgewerbetreibenden betrieben werden, den Bestimmungen des Gewerberechtes zuzuordnen sind bzw. wären (vgl. VfGH Slg. 7567/1975). Andere Spiele, deren Abgrenzung von den vorher genannten darin liegt, daß der Spielerfolg auch abhängig ist von mechanischen oder elektronischen Vorgängen, sind dem Veranstaltungsrecht der Länder zuzuordnen und somit vom Anwendungsbereich des Gewerberechtes ausgenommen.