Aus §190 Gewerbeordnung 1973 ergibt sich, daß in bestimmten Fällen die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch andere Gewerbetreibende als Gastgewerbetreibende in einem bestimmten Umfang ohne Vorliegen einer Konzession für das Gastgewerbe (§189 Abs1 GewO) zulässig ist.
Darüberhinaus ist das Buschenschankwesen, das auch in einem bestimmten Umfang den Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen beinhaltet, überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen.