IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 22. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zuläss... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.07.2021 Norm: ÄrzteG 1998 §109ÄrzteG 1998 §111Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §14 Abs2Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Rechtssatz: Nach der Rsp des VwGH (vgl VwGH 2001/11/0057) ist bei der formlosen Vorschreibung einer Umlagenverbindlichkeit durch das Kammeramt als Dienststelle der Ärztekammer ohne Behördenqualität auf Begehren des betreffenden Kammer... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 23.07.2021 Norm: ÄrzteG 1998 §109ÄrzteG 1998 §111Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §14 Abs2Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Rechtssatz: Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einsch... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 23.07.2021 Norm: ÄrzteG 1998 §109ÄrzteG 1998 §111Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §14 Abs2Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Rechtssatz: Das Verwaltungsgericht hat (ua) dann mit ersatzloser Behebung vorzugehen, wenn in einem antragsbedürftigen Verfahren im Bescheid fälschlicherweise über etwas anderes abgesprochen wurde als beantragt worden war. Ein solches... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 29. Mai 2019, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07. August 2019, Zl. ***, betreffend Ermäßigung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorents... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.04.2021 Norm: ÄrzteG 1998 §109 Abs2ÄrzteG 1998 §111Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Rechtssatz: Nach der Rsp des VwGH liegen berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 15 Abs 2 Satzung WFF etwa vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit […] die Kosten der Lebensführung für sich und sei... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 28. März 2018, Zl. ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision n... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27. Juli 2016, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12. Oktober 2016, Zl. ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 17. November 2016, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.12.2019 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2ÄrzteG 1998 §111
Rechtssatz: Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd §15 Abs 2 Satzung WFF NÖ kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse z... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 16.12.2019 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2ÄrzteG 1998 §111
Rechtssatz: Es stellt keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd §15 Abs 2 Satzung WFF NÖ dar, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist (vgl VwGH 2011/11/0133). Schlagworte Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfonds... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.12.2019 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2ÄrzteG 1998 §111
Rechtssatz: Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd §15 Abs 2 Satzung WFF NÖ kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse z... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 16.12.2019 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2ÄrzteG 1998 §111
Rechtssatz: Es stellt keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd §15 Abs 2 Satzung WFF NÖ dar, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist (vgl VwGH 2011/11/0133). Schlagworte Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfonds... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch C Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 28. August 2015, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18. November 2015, Zl. ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 10. Dezember 2015, zu Rech... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 4. Juli 2018, Zl. ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundla... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 5. August 2015, Zl. ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2018 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab (vgl. VwGH Ro 2014/11/0045). Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand kann nur bei Vorlie... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2018 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Den Antragsteller trifft im Verfahren über die Ermäßigung seiner Beiträge eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2008/11/0182). Schlagworte Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2018 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Es besteht kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg. 16.209/2001). Schlagworte Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürd... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Den Antragsteller trifft im Verfahren über die Ermäßigung seiner Beiträge eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2008/11/0182). Schlagworte freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Es besteht kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg. 16.209/2001). Schlagworte freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürd... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern [hier: Bemessung der Kammerumlage der Ärztekammer] weit. Eine Gegenüberstellung der... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 02. November 2016, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11. Jänner 2017, ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §111Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs1Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Rechtssatz: Ist eine von einem Kollegialorgan zu fassende Erledigung nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen, ist sie nicht als Bescheid zu qualifizieren („Nichtbescheid“). Die Willensbildung umfasst nicht nur den
Spruch: , ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §111Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs1Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit eine Ermäßigung der Pensionsbeiträge nach der Satzung WFF NÖ faktisch – ohne zugrunde liegenden Bescheid – gewährt wurde, kann kein Anspruch auf eine Ermäßigung dieser Beiträge abgeleitet werden.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 09.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §111Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs1Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
Rechtssatz: Berücksichtigungswürdige Umstände für die Ermäßigung von Beiträgen nach der Satzung WFF NÖ liegen nur bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11. Oktober 2017, Zl. ***, zu Recht: 1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bes... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.07.2018 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2ÄrzteG 1998 §111
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Das antragstellende Fondsmitglied trifft dabei im Verfahren eine besondere Mit... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.07.2018 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2ÄrzteG 1998 §111
Rechtssatz: Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 09.07.2018 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2ÄrzteG 1998 §111
Rechtssatz: Der [zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer] Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. Dementsprechend stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehep... mehr lesen...