Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
ÄrzteG 1998 §109Rechtssatz
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rsp des VwGH).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Antrag; Inhalt; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1363.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021