RS Lvwg 2021/7/23 LVwG-AV-1363/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §14 Abs2
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2

Rechtssatz

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rsp des VwGH).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Antrag; Inhalt; Bescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1363.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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