Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2021Norm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH liegen berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 15 Abs 2 Satzung WFF etwa vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit […] die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann […]. Jedes beitragspflichtige WFF-Mitglied hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten [hier: die aufgrund des Arbeitsplatzwechsels geringeren Einnahmen stellen keine „berücksichtigungswürdigen Umstände“ iSd § 15 Abs 2 der Satzung WFF dar].
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; Arbeitsplatzwechsel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1364.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021