RS Lvwg 2021/4/15 LVwG-AV-1364/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs2
ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH liegen berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 15 Abs 2 Satzung WFF etwa vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit […] die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann […]. Jedes beitragspflichtige WFF-Mitglied hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten [hier: die aufgrund des Arbeitsplatzwechsels geringeren Einnahmen stellen keine „berücksichtigungswürdigen Umstände“ iSd § 15 Abs 2 der Satzung WFF dar].

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; Arbeitsplatzwechsel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1364.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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