RS Lvwg 2021/7/23 LVwG-AV-1363/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §14 Abs2
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (vgl VwGH 2001/11/0057) ist bei der formlosen Vorschreibung einer Umlagenverbindlichkeit durch das Kammeramt als Dienststelle der Ärztekammer ohne Behördenqualität auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abzusprechen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes muss einmal Gegenstand eines Bescheides sein, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann […]. Diese Überlegungen zum Recht auf bescheidmäßige Vorschreibung der Umlagenverbindlichkeit sind auf die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds übertragbar.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Antrag; Inhalt; Bescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1363.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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