Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
ÄrzteG 1998 §109Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (vgl VwGH 2001/11/0057) ist bei der formlosen Vorschreibung einer Umlagenverbindlichkeit durch das Kammeramt als Dienststelle der Ärztekammer ohne Behördenqualität auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abzusprechen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes muss einmal Gegenstand eines Bescheides sein, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann […]. Diese Überlegungen zum Recht auf bescheidmäßige Vorschreibung der Umlagenverbindlichkeit sind auf die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds übertragbar.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Antrag; Inhalt; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1363.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021