Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
ÄrzteG 1998 §111Rechtssatz
Berücksichtigungswürdige Umstände für die Ermäßigung von Beiträgen nach der Satzung WFF NÖ liegen nur bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. VwGH Ro 2014/11/0052). Umstände sind berücksichtigungswürdig, wenn sie ohne Verschulden des Fondsmitglieds aktuell und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen, wie insbesondere die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit (vgl. VwGH Ro 2014/11/0045, Ro 2014/11/0046).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfonds; Wohlfahrtsfondsbeiträge;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.257.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018