Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs1Rechtssatz
Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern [hier: Bemessung der Kammerumlage der Ärztekammer] weit. Eine Gegenüberstellung der Berufsgruppe der Ärzte mit anderen Berufsgruppen ist rechtlich verfehlt (VfSlg. 16.908/2003).
Schlagworte
freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1169.001.2015Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018