TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/9 LVwG-AV-1445/001-2017

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2
ÄrzteG 1998 §111

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11. Oktober 2017, Zl. ***, zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, beantragte am 20. Juni 2017 beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die Ermäßigung seiner Wohlfahrtsfondsbeiträge. Begründend führte er dazu aus, dass er seit 1. Juni 2017 nicht mehr als angestellter Arzt im LK *** tätig sei, sondern nur mehr als Wahlarzt. Dementsprechend verfüge er über weniger Einnahmen.

Seitens des Beschwerdeführers wurden in Folge mit 12. September 2017 Einkommensunterlagen vorgelegt, nämlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung betreffend seine Wahlarztordination (Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 30. Juni 2017) sowie ein Lohnzettel betreffend das Dienstverhältnis zum LK *** (Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Mai 2017).

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11. Oktober 2017 wurde der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich anhand der heranzuziehenden Einkommensunterlagen aus dem Jahr 2014 ein monatlicher Pensionsbeitrag für das Jahr 2017 in Höhe von 585,16 Euro ergebe. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde im Wege der berufsspezifischen Pauschalbeträge berücksichtigt. Auf Basis der aktuell vorgelegten Einkommensunterlagen würde sich zwar aktuell ein geringerer Beitrag (330,25 Euro) ergeben, jedoch könne eine allfällige Angemessenheitsprüfung nur auf Jahresbasis erfolgen und es sei eine Gegenüberstellung von Einkommensdaten unterschiedlicher Kalenderjahre nicht zulässig. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände würden keine berücksichtigungswürdigenden Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation darstellen und es sei kein Härtefall feststellbar.

1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde („Einspruch“), wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde offenbar nicht über seine derzeitige finanzielle Situation Bescheid wisse. Die jährlichen Fixkosten für die Ordination würden 27.348,-- Euro betragen. Die Einnahmen 2017 seien 60.621,-- Euro. Daraus ergäbe sich ein jährlicher Verdienst in Höhe von 33.273,-- vor Steuern. Die geforderten jährlichen Wohlfahrtsfondsbeiträge würden 7.021,-- und somit 21% des Gewinnes ausmachen. Von diesem Gewinn müsse er jedoch seine Familie ernähren und Privatkredite zurückzahlen. Da er über keine Geldreserven verfüge, befinde er sich durch den vorgeschriebenen Pensionsbeitrag an den Grenzen seiner Liquidität.

1.4. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer in Folge binnen gesetzter Frist um Übermittlung seines Gehaltszettels bzw. eines anderen geeigneten Gehaltsnachweises, da festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer seit 17. Oktober 2017 über eine Anstellung in einem Sanatorium verfüge. Mit Schreiben vom 15. November 2017 übermittelte der Beschwerdeführer seinen (ersten) Gehaltszettel und er teilte mit, dass Sonderklassegebühren im Moment noch nicht ausbezahlt würden.

1.5. Die Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

2.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am 31. März 1977, ist in die Ärzteliste eingetragen und Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich. Er war von 1. September 2013 bis zum 31. Mai 2017 als angestellter Arzt im LK *** tätig und er betreibt seit 1. August 2015 eine Wahlarztpraxis in ***. Mit 17. Oktober 2017 wurde ein Anstellungsverhältnis beim Sanatorium *** begründet.

Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für das Jahr 2017 setzen sich wie folgt zusammen: Monatlich 570,23 Euro für die Grundrente, 14,93 Euro für die Zusatzleistung, 28,13 Euro für die Bestattungs- und Hinterbliebenenunterstützung, 28,75 Euro für die Krankenunterstützung, durchschnittlich 76,24 Euro für die Krankheitskostenversicherung, sowie 3,63 Euro für den Solidaritätsfonds.

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2014 Jahresbruttogrundgehälter in Höhe von 59.513,60 Euro sowie einen Umsatz in Höhe von 8.924,52 Euro.

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Beschwerdeführers für seine Wahlarztordination ergab für das erste Halbjahr 2017 Einnahmen von 20.582,15 Euro und Ausgaben von 28.386,79 Euro. Nach den Beschwerdeangaben belaufen sich die jährlichen Fixkosten für die Ordination auf 27.348,-- Euro, die Einnahmen 2017 wurden mit 60.621,-- Euro und der „jährliche Verdienst“ mit
33.273,-- Euro vor Steuerabzug angegeben.

Gemäß dem Lohnzettel 2017 hat der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als angestellter Arzt von 1. Jänner 2017 bis 31. Mai 2017 den Bruttobetrag von 27.358,13 Euro bezogen. Für seine Tätigkeit im Sanatorium *** hat der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2017 den Bruttobetrag von 1.352,27 Euro bezogen bzw. den Auszahlungsbetrag von 1.005,43 Euro erhalten (bei einem Eintritt mit 17. Oktober 2017).

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Beitragsermäßigung mit der Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im LK *** begründet. Des Weiteren wurden im Verfahren auf die gegebene finanzielle Situation, die jährlichen Fixkosten für die Ordination, zu leistende Kreditrückzahlungen, die Verpflichtung zur Versorgung der Familie, sowie auf fehlende Geldreserven hingewiesen (s. Punkt 1.).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage.

Festzuhalten ist, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Umsatzdaten 2014 sowie zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen beruhen auf dem aktenkundigen Schreiben der Behörde an den Beschwerdeführer vom 28. September 2017 bzw. auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Daten. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Lohnzettel 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt und es wurden in der Beschwerde weitere Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers getätigt. Auch die Feststellungen zur Tätigkeit im Sanatorium *** beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf dem von ihm vorgelegten Gehaltszettel.

3.   Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 111 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 110/2001, lautet wörtlich:

„Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“

3.2. § 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF NÖ idF vom 7. Dezember 2016) lautet wie folgt:

„§ 15 - Ermäßigung der Beiträge

(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.

(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.“

4.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum Antrag auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge:

Festzuhalten ist zunächst, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Wohlfahrtsfondsbeiträge des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 zu ermäßigen sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2014/11/0052).

Gemäß § 111 ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Beiträge vorsehen. Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung WFF NÖ können demgemäß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Beiträge nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden, wobei gemäß dem letzten Satz dieser Satzungsbestimmung berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände darstellen, die ohne Verschulden des Wohlfahrtsfondsmitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur (auch zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern) bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Das antragstellende Fondsmitglied trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182). Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat. Dementsprechend stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehepartners keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung – anders als in den in § 15 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen – nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen (VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009).

Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen berücksichtigungswürdigen Umstandes nicht aufgezeigt und es liegt auch in einer Gesamtschau aller vorgebrachten Ermäßigungsgründe und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers kein berücksichtigungswürdiger Umstand vor. Die Beendigung eines Angestelltenverhältnisses bzw. der Wechsel einer Anstellung stellen für sich alleine genommen noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar (wobei nur der Vollständigkeit halber auf die Angaben des Beschwerdeführers verwiesen sei, wonach er selbst gekündigt habe). Auch stellen weder hohe Fixkosten für die Ordination, noch Rückzahlungsverpflichtungen von Privatkrediten, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Geldreserven verfügt und seine Familie ernähren muss, derartig außergewöhnliche Ereignisse dar, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen und ihn an der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit hindern und einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge haben.

Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist darüber hinaus allgemein darauf hinzuweisen, dass Einkommensschwankungen oder ein allfälliges Zurückgehen von Einnahmen in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt werden. Als Bemessungsgrundlage werden nämlich die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres herangezogen und zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert. Durch diese zeitliche Verzögerung bei der Berücksichtigung schwankender Einnahmen kann es zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen, wenn die Einnahmen eines Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen sind. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen. Die Qualifizierung von Einkommensschwankungen als berücksichtigungswürdige Umstände würde zudem dazu führen, dass Fondsmitglieder mit – über einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet – im Wesentlichen gleichen Einnahmen und folglich im Großen und Ganzen unveränderten Beitragsvorschreibungen auf längere Sicht mehr an Beiträgen zu leisten hätten als solche Fondsmitglieder, deren Einnahmen als Folge ihrer unternehmerischen Entscheidungen starken Schwankungen unterliegen. Letztere könnten dann nicht nur darauf vertrauen, dass einkommensschwächere Jahre mit (dreijähriger) Verzögerung zu entsprechend niedrigeren Vorschreibungen führen, sondern auch noch zumindest zum Teil die Leistung derjenigen Beiträge vermeiden, für deren Berechnung ihre (unter Umständen deutlich) höheren Einnahmen aus früheren Jahren als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Ein derartiges Verständnis des Beitragssystems kann dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden (vgl. wiederum VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass mit geleisteten Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds Ansprüche erworben werden und dass auch die Möglichkeit besteht, um Beitragsstundung oder Ratenzahlung anzusuchen. Die geleisteten Beiträge sind auch steuerlich absetzbar (s. dazu etwa auch Wallner, Ärztliches Berufsrecht, 2011, S 245).

Die Abweisung des Ermäßigungsantrages erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen hingewiesen wurde – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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