Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs1Rechtssatz
Ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden [insofern ist die Judikatur des VwGH zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds übertragbar].
Schlagworte
freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1169.001.2015Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018