Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
ÄrzteG 1998 §111Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 02. November 2016, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11. Jänner 2017, Zl. ***, aufgrund des Vorlageantrags vom 25. Jänner 2017, betreffend Ermäßigung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch mündliche Verkündung am 19. Juli 2018 zu Recht erkannt:
1. Aufgrund der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass deren Spruch lautet:
Der Pensionsbeitrag wird ab dem Jahr 2016 um 50% ermäßigt.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Ermäßigung der Pensionsbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 29. Februar 2016 die „Ermäßigung der Pensionsbeiträge um die Hälfte, rückwirkend für 2014 und 2015, sowie für die kommenden Jahre“.
Begründend ist ausgeführt, dass die belangte Behörde auch in der Vergangenheit die begehrte Ermäßigung der Pensionsbeiträge gewährt habe, aus einer Zahlung des Vollbetrags nunmehr kaum Verbesserungen der Pension resultieren würden sowie aufgrund der der belangten Behörde bekannten Netzhautablösung und progredienten Sehbeeinträchtigung zusätzlich mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem chirurgischen Berufsleben zu rechnen sei.
1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 02. November 2016, Zl. ***, für den Zeitraum von 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2016 abgewiesen.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass keine Gründe angeführt worden seien, welche im Hinblick auf das Einkommen des Beschwerdeführers Belastungen durch das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten aktuellen Eingriffen in die Lebenssituation erkennen ließen; auch liege kein Härtefall im Sinne der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2016 Beschwerde. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Pensionsbeiträge auch in der Vergangenheit um 50% ermäßigt worden seien und die Nicht-Weitergewährung dieser Ermäßigung dem Gleichheitsprinzip widerspreche. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf die durch die Netzhautablösung bedingte Sehbeeinträchtigung.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11. Jänner 2017, Zl. ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht bleibe.
Die belangte Behörde stellte insbesondere die Einnahmen des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 bis 2016 – wobei den Jahren 2015 und 2016 der Umsatz aus dem Jahr 2014 zugrunde gelegt wurde – sowie das Nichtvorliegen eines Bescheides über eine unbefristete Ermäßigung oder eine bis 31. Dezember 2015 ausgesprochene Ermäßigung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen fest.
Begründend führte sie aus, dass die vorgeschriebenen Beiträge ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung Bedacht nehmen würden und keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorlägen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkrankung stelle keinen berücksichtigungswürdigen Umstand oder Härtefall dar, zumal eine Einschränkung im Sinne eines Umsatzrückgangs nicht nachgewiesen worden sei.
1.5. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2017 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 01. März 2017 die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.
2.2. Mit Schreiben vom 09. April 2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in der erneut begehrt wird, die bis zum Jahr 2013 gewährte Ermäßigung von der Leistung der Pensionsbeiträge in Höhe von 50% auch für das Jahr 2014 und die nachfolgenden Jahre unverändert anzuwenden.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte jeweils am 23. April 2018 und am 19. Juli 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welchen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In den Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
In der Verhandlung am 23. April 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass das Beschlussprotokoll betreffend die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würden, da die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Entscheidungsgründe nicht ausreichend erörtert seien.
Der Beschwerdeführer übermittelte zur Vorbereitung auf die fortgesetzte mündliche Verhandlung am 19. Juli 2018 Umsatznachweise für die Jahre 2014 bis 2017 betreffend die Gemeinschaftspraxis mit seiner Gattin in Niederösterreich, aus welchen sich auch die vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze ergeben, sowie betreffend dessen Einzelordination in ***. Der Vertreter der belangten Behörde führte hierzu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere aus, dass die seit dem Jahr 2016 zu verzeichnende Tendenz in Richtung niedrigerer Umsätze des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Erkrankung nicht bestritten werde.
3. Feststellungen:
3.1. Der im Jahr *** geborene Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1994 in die Ärzteliste und seit dem Jahr 2006 zusätzlich in die Zahnärzteliste eingetragen. Er ist im Krankenhaus *** geringfügig beschäftigt und war bis Ende des Jahres 2017 Leiter des nunmehr geschlossenen Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im *** Krankenhaus in ***. Der Beschwerdeführer führt gemeinsam mit seiner Gattin eine Wahlarztpraxis in *** und eine Einzelordination in ***.
3.2. Der Beschwerdeführer beantragte die Ermäßigung der Pensionsbeiträge um 50% ab dem Jahr 2014.
3.3. Die Umsätze des Beschwerdeführers aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit in Niederösterreich und in *** betragen
- 2011: 447.283,92 Euro,
- 2012: 538.610,03 Euro,
- 2013: 533.610,65 Euro,
- 2014: 513.692,91 Euro,
- 2015: 494.389,97 Euro,
- 2016: 366.027,10 Euro,
- 2017: 303.389,64 Euro.
3.4. Dem Beschwerdeführer wurde jedenfalls bis zum Jahr 2012 eine Ermäßigung der Pensionsbeiträge (de facto) gewährt. Ein Bescheid der belangten Behörde über diese Ermäßigung der Pensionsbeiträge (oder allgemein von Wohlfahrtsfondsbeiträgen) wurde nicht erlassen.
3.5. Der Beschwerdeführer leidet an dauerhaft zu behandelnden Erkrankungen der Augen (insbesondere Netzhautablösung und Katarakt), auch bedingt durch eine Zuckererkrankung, die zuletzt im Jahr 2017 zu mehreren Operationen geführt haben. Die Sehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers hat seit dem Jahr 2016 erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit insbesondere in seinem Spezialgebiet der Gesichtschirurgie. Der Beschwerdeführer ist auch aktuell wegen der zunehmenden Sehbeeinträchtigung in ärztlicher Kontrolle.
3.6. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf Ermäßigung der Pensionsbeiträge war Gegenstand der Sitzung der belangten Behörde am 19. Oktober 2016. Aus dem betreffenden Beschlussprotokoll ergibt sich, dass der Antrag des Vorsitzenden, den Antrag des Beschwerdeführers mangels berücksichtigungswürdiger Umstände und nicht signifikant niedrigerer bzw. höherer Vorschreibung bei Zugrundelegung aktueller Daten abzuweisen, angenommen wurde. Zudem skizziert das Beschlussprotokoll in tabellarischer Darstellung die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände sowie dessen festgestellten Einkünfte.
Der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung war zuvor Gegenstand der Sitzung der belangten Behörde am 21. Dezember 2016. Aus dem betreffenden Beschlussprotokoll ergibt sich, dass der Antrag des Vorsitzenden, die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels berücksichtigungswürdiger Umstände sowie aufgrund ausreichender Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Höhe der Einnahmen abzuweisen, angenommen wurde. Das Beschlussprotokoll enthält umfassend den der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt und die diese Entscheidung tragenden Gründe; so sind etwa Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen worden, sein Antrag auf Ermäßigung der Pensionsbeiträge dargelegt, der angefochtene Bescheid widergegeben, die Beschwerdegründe angeführt, der Umstand offengelegt, dass bis zum 31. Dezember 2015 die Pensionsbeträge des Beschwerdeführers ermäßigt wurden, jedoch kein Bescheid über diese Ermäßigung vorliegt, sind Berechnungen betreffend die Beitragsbelastung des Beschwerdeführers enthalten und wird die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände bezogen.
4. Beweiswürdigung:
4.1. Die in den Punkten 3.1., 3.2. und 3.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Zur Nichterlassung eines Bescheides über die Ermäßigung der Pensionsbeiträge (Punkt 3.4.) ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter der belangte Behörde die Nichterlassung eines solchen Bescheides in der mündlichen Verhandlung erläutert hat und auch seitens des Beschwerdeführers ein solcher Bescheid nicht vorgelegt werden konnte.
4.2. Zu den in Punkt 3.3. festgestellten Umsätzen ist auszuführen, dass jene für die Jahre 2011 bis 2013 dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde zugrunde gelegt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Die Umsätze 2014 bis 2017 ergeben sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Juli 2018 vorgelegten Unterlagen, nämlich aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2015 und 2017 betreffend die Einzelordination des Beschwerdeführers in *** (ausgewiesen als „Erlöse“) sowie den Bilanzen für die Jahre 2015 und 2017 betreffend die Ordinationsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Gattin in Niederösterreich. Den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Einzelordination sowie den Bilanzen für die Gemeinschaftsordination für die Jahre 2015 und 2017 sind jeweils auch die Umsätze für die Jahre 2014 und 2016 zu entnehmen; die Bilanzen für die Gemeinschaftsordination enthalten die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Umsätze.
4.3. Die in Punkt 3.5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welchen er insbesondere nachvollziehbar schilderte, dass seit dem Jahr 2016 eine erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit insbesondere in seinem Spezialgebiet der Gesichtschirurgie, etwa bei Operationen unter Einsatz eines Mikroskops oder einer Lupe, besteht. Auch gab der Beschwerdeführer glaubwürdig an, in den Jahren 2014 und 2015 vergleichsweise noch nicht so stark beeinträchtigt gewesen zu sein, wenngleich bereits im Jahr 2015 eine Diabeteserkrankung diagnostiziert wurde, er daher seitdem Insulin spritzen muss und diese Erkrankung die Netzhautablösung zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer vermittelte ebenso glaubwürdig, aktuell eine Verschlechterung der Sehleistung wahrzunehmen und regelmäßig unter ärztlicher Kontrolle zu stehen.
4.4. Die in Punkt 3.6. getroffenen Feststellung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Beschlussprotokollen über die Sitzungen der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016 und 21. Dezember 2016. Diesen Beschlussprotokollen sind der Inhalt der gefassten Beschlüsse sowie die dargestellten, von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltselemente und sowie die dargelegten Entscheidungsgründe betreffend den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen.
5. Rechtslage:
5.1. § 111 des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) 1998:
„Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“
5.2. Die §§ 8, 15 und 16 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF NÖ) lauten:
„§ 8
Verwaltungsausschuss
(1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuss. Zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte darf sich dieser eines Dritten bedienen, sofern diesbezüglich ein Beschluss des Verwaltungsausschusses vorliegt.
(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode
1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetz bestellt und
2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen‚ die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden, Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 10 Ärztegesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
(5) Zu den Obliegenheiten des Verwaltungsausschusses gehören insbesondere
1. die Entscheidung über
a) Leistungsansuchen,
b) Anträge, zur freiwilligen Leistung von Fondsbeiträgen,
c) Anträge über Ermäßigungsansuchen,
d) Befreiungsansuchen:
2. die Überwachung des Fortbestandes der Voraussetzungen für die gewährten Leistungen und Unterstützungen;
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Festsetzung der Beiträge zum, und der
Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds, sowie die Bildung und Veräußerung von
Vermögensbestandteilen für Zwecke des Wohlfahrtsfonds;
4. die Erstattung von Vorschlägen zur Entscheidung über die Wertsicherung von
Versorgungsleistungen gemäß § 25 der Satzung des WFF;
5. sowie alle ihm sonst durch das Ärztegesetz oder die Satzung des WFF
übertragenen Aufgaben.“
„§ 15
Ermäßigung der Beiträge
(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.“
„§ 16
Überprüfung der Ermäßigung
(1) Ermäßigungen für gegenwärtige oder zukünftige Vorschreibungen werden grundsätzlich für ein Kalenderjahr ausgesprochen, sofern nicht aufgrund der Natur des Ermäßigungsgrundes, der Bestimmungen in Gesetzen oder dieser Satzung oder aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine andere Ermäßigungsdauer auszusprechen ist.
(2) Befreiungen und Ermäßigungen, die für einen längeren Zeitraum als drei Jahre ausgesprochen wurden, sind vom Verwaltungsausschuss jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach der Beschlussfassung auf das Vorliegen der für Ihre Gewährung maßgebenden Umstände zu überprüfen.
(3) Liegen die für die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung maßgebenden Umstände nicht oder nicht mehr vor, sodass die Ermäßigung oder Befreiung zu Unrecht gewährt wurde oder fortbestanden hat, so verlieren diesbezüglich ergangene Bescheide mit dem auf den Wegfall der für die Ermäßigung oder Befreiung maßgebenden Umstände folgenden Monat ihre Geltung.“
6. Erwägungen:
6.1. Zur Beschlussdeckung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung:
6.1.1. Die belangte Behörde ist eine Kollegialbehörde (vgl. § 8 Abs. 2 ff der Satzung NÖ WFF), die ihren Willen nur durch Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen ihrer Mitglieder zustande kommt (vgl. VfSlg. 12.951/1991, mwN). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956).
6.1.2. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung; sie schließt die Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhalts sowie der tragenden Gründe für die Entscheidung mit ein (vgl. umfassend VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082 zur Vorschreibung der Wohlfahrtsfondsbeiträge); ist eine von einem Kollegialorgan zu fassende Erledigung nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen, ist sie nach dieser zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bescheid zu qualifizieren („Nichtbescheid“).
6.1.3. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist im vorliegenden Fall das Erfordernis, dass die Willensbildung der belangten Behörde auch den angenommenen Sachverhalt sowie die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, sowohl für den angefochtenen Bescheid als auch für die – an dessen Stelle getretene (vgl. VwSlg. 19.271 A/2015) – Beschwerdevorentscheidung erfüllt.
So ergibt sich aus dem – wenngleich nur rudimentäre Ausführungen enthaltenden – Protokoll vom 19. Oktober 2016 betreffend den angefochtenen Bescheid zumindest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten – im Protokoll aufgelisteten – Umstände keine berücksichtigungswürdigen Umstände seien und bei Zugrundelegung aktueller Daten eine höhere Vorschreibung zu erfolgen hätte. Aus dem Protokoll vom 21. Dezember 2016 betreffend die Beschwerdevorentscheidung ergibt sich (vergleichsweise umfassender) der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt, insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers samt Begründung, der Inhalt des angefochtenen Bescheides, das Beschwerdevorbringen und die von der belangten Behörde festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers, sowie die die Beschwerdevorentscheidung tragenden Entscheidungsgründe.
6.1.4. Es liegt daher ein Bescheid der belangten Behörde vor, an dessen Stelle die Beschwerdevorentscheidung getreten ist.
6.2. Zur Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens:
6.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zunächst ausschließlich die gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung WFF NÖ begehrte Ermäßigung der Pensionsbeiträge (vgl. § 1 der Beitragsordnung) ab dem Jahr 2014 ist; dies hängt gemäß § 111 Ärztegesetz sowie § 15 Abs. 2 der Satzung WFF NÖ) vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände bzw. eines Härtefalls ab. Nicht hingegen ist somit Gegenstand des Verfahrens die Bemessung der Beiträge schlechthin bzw. deren Höhe im Falle einer Ermäßigung (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2014/11/0052).
6.2.2. Darüber hinaus wird die Sache des gegenständlichen Verfahrens durch den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides – im vorliegenden Fall, durch den Inhalt der an die Stelle des Bescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung – begrenzt; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die Sache des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052).
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Abweisung des Antrags vom 29. Februar 2016 auf Ermäßigung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen ab dem Jahr 2014 für den Zeitraum von 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2016 mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände oder eines Härtefalls abgewiesen.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob für die in der Beschwerdevorentscheidung spruchgegenständlichen Jahre 2014, 2015 und 2016 berücksichtigungswürdige Umstände (bzw. ein Härtefall) betreffend den Beschwerdeführer vorliegen, infolge derer die beantragte Ermäßigung der Pensionsbeträge zu gewähren ist.
6.3. Zum Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (bzw. eines Härtefalles) für die Jahre 2014 bis 2016:
6.3.1. Gemäß § 111 ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen. Nach § 15 Abs. 2 der Satzung WFF NÖ können demgemäß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Beiträge nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden, wobei gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände sind, die ohne Verschulden des Wohlfahrtsfondsmitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
6.3.2. Eine Ermäßigung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds kommt daher ausschließlich bei Vorliegen „berücksichtigungswürdiger Umstände“ (bzw. eines Härtefalls) in Betracht.
6.3.3. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Ermäßigung der Pensionsbeiträge faktisch – ohne zugrunde liegenden Bescheid – gewährt wurde, ein Anspruch auf eine Ermäßigung dieser Beiträge nicht abgeleitet werden (vgl. etwa auch VfSlg. 16.814/2003, wonach die Erwartung eines Wohlfahrtsfondsmitglieds, dass die Behörde das Erlöschen einer Befreiung auch in der Zukunft unbeachtet lassen würde, jedenfalls keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt).
6.3.4. Berücksichtigungswürdige Umstände liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. umfassend VwGH 26.01.2017, Ro 2014/11/0052, mwN) nur bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt vor diesem Hintergrund Umstände als berücksichtigungswürdig an, die ohne Verschulden des Fondsmitglieds aktuell und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen, wie insbesondere die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0045, VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046).
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung auch darauf hin, dass Fondsmitglieder ihre wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten haben. So stellen etwa die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, weil das Fondsmitglied durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. erneut VwGH 26.02.2015, Ro 2014/11/0045, VwGH 27.01.2015, Ro 2014/11/0046, mwN).
Darüber hinaus trifft Antragsteller bei Anträgen auf Ermäßigung von Beiträgen, für die in ihre Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht. Antragsteller sind daher gehalten, die Auswirkungen dieser Umstände, wie etwa von Erkrankungen und die damit verbundenen Einschränkungen ihrer ärztlichen Tätigkeit, aus der sie ein relevantes Einkommen erzielen, sowie ihre Vermögensverhältnisse zu konkretisieren und im Einzelnen darzulegen, wie sich dadurch ihre gesamte finanzielle Situation verändert hat (vgl. VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182; 17.11.2009, 2008/06/0062).
6.3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist im vorliegenden Fall vor die Aufgabe gestellt, zu beurteilen, ob vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigungswürdige Umstände (oder ein Härtefall) im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung WFF NÖ für die in der Beschwerdevorentscheidung spruchgegenständliche Jahre 2014, 2015 und 2016 vorliegen. Dabei ist auch eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers vorzunehmen (so VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182).
6.3.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt die durch Augenerkrankungen (Katarakt und Netzhautablösung) bedingte erhebliche Sehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 2016 an.
Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass im Jahr 2016 die Sehbeeinträchtigung deutlich fortgeschritten ist und er sich seit diesem Jahr nicht mehr im gleichen Maß der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit, insbesondere auch der Operationstätigkeit im Bereich der Gesichtschirurgie widmen konnte. Dies zeigt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch eindeutig an den im Jahr 2016 erzielten – im Vergleich zu den Vorjahren 2011 bis 2015 – deutlich niedrigeren Umsätzen des Beschwerdeführers, erzielt in dessen Gemeinschaftspraxis mit seiner Gattin in Niederösterreich und der Einzelordination in ***.
6.3.7. Hingegen ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände für die beantragten und in der Beschwerdevorentscheidung spruchgegenständlichen Jahre 2014 und 2015 nicht ersichtlich, weil die Sehbeeinträchtigung den Beschwerdeführer in dieser Zeit – im Hinblick auf die festgestellten erzielten Umsätze – noch nicht daran gehindert hat, sich im vollen Umfang der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen; dies entspricht auch den Ausführungen des Beschwerdeführers in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, wonach eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die schließlich zu mehreren Operationen im Jahr 2017 geführt hat, erst im Jahr 2016 eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Auswirkungen seiner Augenerkrankungen auf die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit in den Jahren 2014 und 2015 nicht entsprechend der ihn bezüglich des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände treffenden Mitwirkungspflicht dargelegt bzw. konkretisiert (vgl. VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182; 17.11.2009, 2008/06/0062).
6.3.8. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegen daher bei einer Gesamtbetrachtung, insbesondere auch im Hinblick auf die aktuelle finanzielle Situation des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 24.05.2011, 2008/11/0182) zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne der Satzung WFF NÖ für das Jahr 2016 vor.
6.4. Zur Ermäßigung des Pensionsbeitrags um 50% ab dem Jahr 2016:
6.4.1. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erweist sich für die erkannten berücksichtigungswürdigen Umstände im Jahr 2016 in Ansehung der Situation des Beschwerdeführers eine Ermäßigung des Pensionsbeitrags um 50% – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers – als angemessen. Auch bestünde kein Grund für eine prozentuell höhere Herabsetzung des Pensionsbeitrags oder läge ein Härtefall vor, weil sich der Beschwerdeführer auch im Jahr 2016 – angesichts der erzielten Umsätze – durchaus der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit widmen konnte und zu diesen Umständen auch keine weiteren nachteiligen Umstände hinzugetreten sind, die außerhalb seiner Einflusssphäre gelegen waren.
6.4.2. § 16 Abs. 1 der Satzung WFF NÖ verpflichtet dazu, Ermäßigungen von Beiträgen grundsätzlich für ein Kalenderjahr auszusprechen, sofern nicht aufgrund der Natur des Ermäßigungsgrundes, der Bestimmungen in Gesetzen oder dieser Satzung oder aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine anderen Ermäßigungsdauer auszusprechen ist. Für den Fall, dass die für die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung maßbebenden Umstände nicht oder nicht mehr vorliegen, sieht § 16 Abs. 3 der Satzung WFF NÖ vor, dass diesbezüglich ergangene Bescheide mit dem auf den Wegfall der für die Ermäßigung die Befreiung maßgebenden Umstand folgenden Monat ihre Geltung verlieren.
6.4.3. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Frage der Befristung von Befreiungen von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zum Ausdruck gebracht, dass sowohl bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorzuschreiben ist und wie diese inhaltlich auszugestalten ist, als auch bei der Typenwahl der Nebenbestimmung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2014/11/0057).
6.4.4. Im vorliegenden Fall scheidet eine Befristung der Ermäßigung des Pensionsbeitrags (etwa nur bis zum 31. Dezember 2016) im Hinblick auf die für das in der Beschwerdevorentscheidung spruchgegenständliche Jahr 2016 erkannten berücksichtigungswürdigen Umstände aus, denn haben sich im Verfahren – sowohl schon vor der belangten Behörde als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Art des berücksichtigungswürdigen Umstands keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen (etwa nach Ablauf des 31. Dezember 2016) ergeben. Dies wird nicht zuletzt auch durch die im Jahr 2017 notwendig gewordenen Operationen des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der sich im 64. Lebensjahr befindet, bestätigt. Eine Befristung würde sich daher angesichts des für den Beschwerdeführer verbundenen Aufwands (wiederkehrende Antragstellungen auf Ermäßigung von der Beitragspflicht mit allfälligen Rechtsmitteln gegen versagende Entscheidungen) im Verhältnis zum etwaigen Zweck einer solchen Befristung, allfällige Änderungen des Sachverhalts nicht unnötig lange unberücksichtigt zu lassen, auch vor dem Hintergrund der dargelegten „Natur“ des für das Jahr 2016 erkannten Ermäßigungsgrundes der Augenerkrankung (vgl. § 16 Abs. 1 der Satzung) als unverhältnismäßig erweisen (so auch VwGH 14.12.2015, Ro 2014/11/0057).
6.4.5. Der Pensionsbeitrag war daher infolge der für das Jahr 2016 erkannten berücksichtigungswürdigen Umstände ab diesem Jahr zu ermäßigen, ohne dass dies eine Überschreitung der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – die Beurteilung des Vorliegens von Ermäßigungsgründen für die in der Beschwerdevorentscheidung spruchgegenständlichen Jahre, wie eben das Jahr 2016 – zur Folge hat. Da im vorliegenden Fall der Antrag auf eine Ermäßigung der Pensionsbeiträge ab dem Jahr 2014, auch für die folgenden Jahre, gerichtet ist, wurde auch insofern die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die spruchgemäße Entscheidung nicht überschritten.
Nur darauf hingewiesen wird, dass der belangten Behörde – schon aufgrund der Grenzen der Rechtskraft – jedenfalls die Möglichkeit zukommt, bei Wegfall der Ermäßigungsvoraussetzungen eine volle Beitragsvorschreibung (vgl. auch § 16 Abs. 3 der Satzung WFF NÖ) vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 14.12.2015, Ro 2014/11/0057).
6.5. Ergebnis:
6.5.1. Der Pensionsbeitrag (vgl. § 1 der Beitragsordnung) war ab dem Jahr 2016 zu ermäßigen.
6.5.2. Soweit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Ermäßigung der Pensionsbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 gerichtet war, war diese als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfonds; Wohlfahrtsfondsbeiträge;Anmerkung
VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208-7, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.257.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021