Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2016 §15 Abs2Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Das antragstellende Fondsmitglied trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 2008/11/0182).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1445.001.2017Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018