Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.12.2019Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2Rechtssatz
Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd §15 Abs 2 Satzung WFF NÖ kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl VwGH 2011/11/0133).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfondsbeiträge; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.931.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020