RS Lvwg 2019/12/16 LVwG-AV-931/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2
ÄrzteG 1998 §111

Rechtssatz

Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd §15 Abs 2 Satzung WFF NÖ kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl VwGH 2011/11/0133).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfondsbeiträge; berücksichtigungswürdige Umstände;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.931.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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