RS Lvwg 2018/8/9 LVwG-AV-257/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2

Rechtssatz

Ist eine von einem Kollegialorgan zu fassende Erledigung nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen, ist sie nicht als Bescheid zu qualifizieren („Nichtbescheid“). Die Willensbildung umfasst nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung der Erledigung.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfonds; Wohlfahrtsfondsbeiträge;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.257.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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