Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
ÄrzteG 1998 §111Rechtssatz
Ist eine von einem Kollegialorgan zu fassende Erledigung nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen, ist sie nicht als Bescheid zu qualifizieren („Nichtbescheid“). Die Willensbildung umfasst nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung der Erledigung.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Ermäßigung; Wohlfahrtsfonds; Wohlfahrtsfondsbeiträge;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.257.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018