Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs1Rechtssatz
Ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab (vgl. VwGH Ro 2014/11/0045). Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden [insofern ist die Judikatur des VwGH zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds übertragbar].
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.825.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018