Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
ÄrzteG 1998 §109Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat (ua) dann mit ersatzloser Behebung vorzugehen, wenn in einem antragsbedürftigen Verfahren im Bescheid fälschlicherweise über etwas anderes abgesprochen wurde als beantragt worden war. Ein solches Erkenntnis des VwG erledigt dabei nur diese fälschlich entschiedene Sache. Damit ist der eigentlich gestellte Antrag wieder offen, sodass die Verwaltungsbehörde in der Folge erstmals über diese „richtige“ (beantragte) Sache abzusprechen hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 76 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Antrag; Inhalt; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1363.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021